Rz. 10

[Autor/Stand] Der Verweis auf § 1 BewG ist ohne praktische Bedeutung[2], denn die Vorschrift regelt allein den Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Aber auch die Bezugnahme auf § 2 BewG (wirtschaftliche Einheit) ist ohne Relevanz[4], weil insb. ein Nachlass keine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne ist.[5] Zudem regeln eine Fülle von Sondervorschriften, wie z.B. der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 158 bis 175 BewG), wie das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 159 und §§ 176 bis 198 BewG) und wie der Gewerbebetrieb als wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens (§§ 95, 96, 97 i.V.m. § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG) abzugrenzen ist.[6] Diese letztgenannten Vorschriften gehen der allgemeineren Vorschrift des § 2 BewG im Wege der Spezialität vor.[7] Aber auch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG enthaltene Grundsatz der Gesamtbewertung wird z.B. im sog. vereinfachten Ertragswertverfahren durchbrochen (§ 200 Abs. 2 BewG). Für Sonderbetriebsvermögen wird eine Einzelbewertung vorgesehen.[8]

 

Rz. 11a

[Autor/Stand] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden und bestimmt sich vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG).[10] So gehören etwa mehrere Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf.[11]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[2] Meincke/Hannes/Holtz18, § 12 ErbStG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[4] Meincke/Hannes/Holtz18, § 12 ErbStG Rz. 9.
[5] Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 2 BewG Rz. 1.
[6] Zur alten Rechtslage bis 31.12.2008: Moench/Weinmann, § 12 ErbStG Rz. 3 ff.
[7] Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 476.
[8] Ebenso Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 477.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023

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