Rz. 80

[Autor/Stand] Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt als Erwerb durch Schenkung auch das, was jemand bei Aufhebung einer Familienstiftung oder bei Auflösung eines Familienvereins oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 3 ErbStG Rz. 265 ff.) erwirbt. Ohne die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wäre die Steuerklasse III anzuwenden; so ist jedoch der Vermögensanfall so zu besteuern, als käme das Vermögen vom Stifter oder Gründer des Familienvereins. Begünstigt ist nur die vollständige Auflösung der Stiftung, eines Vereins oder einer Vermögensmasse.

Nachdem jedoch die Gründung eines Vereins 7 (§ 56 BGB) oder mindestens drei Personen (§ 73 BGB) voraussetzt, wäre das problematisch, wenn nicht der BFH mit Urteil vom 30.11.2009[2] entschieden hätte, dass das erworbene Vermögen als einheitlicher Erwerb von der Stiftung einzuordnen sei. Dem folgt auch die Finanzverwaltung (s. H E 15.2 ErbStH 2019). Für eine Aufteilung des Erwerbs entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens von den Stiftern oder der Vereinsgründer gibt § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG keine Rechtsgrundlage[3]. Nach Weinmann[4] bestimmt sich dann die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Anfallsberechtigten zu den jeweiligen Stiftern. Kommen danach verschiedene Steuerklassen ln Betracht, sollte die günstigste maßgebend sein. Geck[5] hingegen möchte den Freibetrag nach dem Verhältnis des jeweils erworbenen Vermögens festlegen und entsprechend quoteln.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Fällt das Vermögen an den Stifter als Anfallberechtigten zurück, so ist dies nach der Rspr. des BFH[7] eine Schenkung unter Lebenden von der Stiftung, die nach Steuerklasse III zu besteuern ist.[8] Vorher hatte der BFH[9] dies noch als steuerfrei angesehen, weil Schenker und Beschenkter identisch seien. Nach jetziger Auffassung des BFH enthält die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG keine Aussage über die Person des Zuwendenden.[10]

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Die Umwandlung einer Familienstiftung durch Satzungsänderung steht der formellen Aufhebung der Stiftung und Neuerrichtung einer anderen gleich.[12]

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Die Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Die Auflösung einer ausländischen Familienstiftung oder eines ausländischen Familienvereins war bisher nicht begünstigt, weil sie keiner Ersatzerbschaftsteuer unterliegen.[15] Letzteres hatte der BFH mit Urteil vom 6.12.1989[16] entschieden. Der Gesetzeswortlaut der aktuellen Fassung des Gesetzes läßt eine solche Eingrenzung nicht mehr zu. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG verweist allgemein auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und bezieht damit in-und ausländische Stiftungen und Vermögensmassen mit ein. Selbst die ErbStR 2019 sehen keine solche Einschränkung vor.[17]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[3] Kritisch dazu Meincke/Hannes/Holtz17, § 15 ErbStG Rz. 28.
[4] Weinmann in Moench/Weinmann, § 15 ErbStG Rz. 45.
[5] Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 65 Beispiel.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[8] So auch Geck in Kapp/Ebenling, § 15 ErbStG Rz. 66 und Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 92, 93, der jedoch mehr für die Steuerklasse I ist; a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 122, wonach dies ein Fall von § 29 Abs. 1 ErbGtG sei.
[9] BFH v. 23.4.1954 – III 211-114/52 S, BStBl. III 1954, 78.
[10] Kritisch dazu Meincke/Hannes/Holtz17, § 15 ErbStG Rz. 28.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[12] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 69; abl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 128. Krit. dazu auch Meincke/Hannes/Holtz17, § 15 ErbStG Rz. 28 a.E. und § 7 ErbStG Rz. 123.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[15] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 69.1; a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 117 ff., weil das BFH-Urteil v. 6.12.1989 (s.u.) zu Art. 7 Satz 1 ErbStR 1974 ergangen sei.
[17] Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 94.

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