Rz. 56
Gemäß § 6 GrStG besteht die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 GrStG – sofern nicht ein (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist – dann nicht, wenn ein für steuerbegünstigte Zwecke benutztes Grundstück zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz erfolgt eine Befreiung von der Grundsteuer nur in folgenden Fällen:
Die in § 6 Nr. 1–3 GrStG ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen des auch für steuerbegünstigte Zwecke benutzten Grundbesitz ist abschließend und daher nicht im Rahmen der Rechtsfortbildung erweiterbar.
Rz. 57
§ 6 GrStG unterscheidet nicht danach, aus welchem Beweggrund und zu welchem übergeordneten Zweck Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Ebensowenig setzt diese Vorschrift voraus, dass der zu beurteilende Grundbesitz bewertungsrechtlich als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 SATZ 2 BewG) zu qualifizieren ist. Erforderlich bzw. ausreichend ist, dass der Grundbesitz – ungeachtet der zugrundeliegenden Motive – tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Sofern dagegen jegliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt, z.B. bei Flächen in Naturschutzgebieten, sind diese Flächen von der Grundsteuer zu befreien.
Rz. 58
Die Einschränkung der Steuerbefreiung durch § 6 GrStG hat ihren maßgeblichen Gesetzesgrund darin, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz im Interesse eines ausreichenden Grundsteueraufkommens insb. bei kleineren ländlichen Gemeinden von besonderem Interesse ist. Unabhängig davon gibt es auch keinen besonderen Grund dafür, grundsätzlich ertragsbringenden Grundbesitz auch unter dem Aspekt der notwendigen Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln von dem Kostenfaktor Grundsteuer freizuhalten.
Rz. 59
Unter einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist eine planmäßige und nachhaltige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse sowie deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf bzw. Selbstverbrauch zu verstehen. Unerheblich dabei sind Ausmaß und Intensität der auf dem Grundbesitz ausgeübten landwirtschaftlichen Betätigung. Entscheidend kommt es darauf an, ob auf dem Grundbesitz Tätigkeiten ausgeführt werden, die sich nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft darstellen. Eine solche Nutzung soll nach der Rechtsprechung des BFH bereits dann vorliegen, wenn Landwirte die ihnen zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Grünflächen mähen und das geschnittene Gras verwerten. Fehlt es an jeglicher derartiger Bewirtschaftung kann nicht von einer land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgegangen werden. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen einer Bodenschätzung (vgl. § 2 BodSchätzG) und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, soweit keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt.
Rz. 60
Die Forstwirtschaft weist im Verhältnis zu Landwirtschaft Besonderheiten auf. Während nämlich bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung i.d.R. Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern grundsätzlich anders, als zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können. Insb. bei Waldungen, deren Bestände nur aus einer oder aus wenigen Altersklassen bestehen, kann sich der Bogen von der Anpflanzung bis zur Ernte über einen langen Zeitraum erstrecken, ohne dass zwischenzeitlich eine nachhaltige Bestandspflege oder ein Holzeinschlag stattfindet (sog. aussetzender Forstbetrieb). Er ist auch Forstbetrieb in der Hand eines Eigentümers bzw. eines Nutzers, welcher die Waldflächen in der Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwirbt und wieder veräußert bzw. das Nutzungsrecht an diesen Waldungen erlangt und wieder verliert, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart etwa durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung p...