Rz. 16

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts können sich Fälle ergeben, bei denen aufgrund des Abzugs der Bodenwertverzinsung kein Gebäudeertrag mehr verbleibt. Nach § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG werden komplizierte Wertberechnungen vermieden, indem angewiesen wird, dass als Ertragswert (Grundbesitzwert) mindestens der Bodenwert anzusetzen ist.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der mindestens maßgebende Bodenwert dürfte häufig bei Grundstücken anzusetzen sein, die über eine besonders große Grundstücksfläche verfügen. Dies gilt auch, wenn der Grund und Boden eine gute Lage aufweist und sehr wertvoll ist.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009

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