Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 149
Für die bewertungsrechtliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ist die Unterscheidung zwischen stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln von Bedeutung. Ob Betriebsmittel zu den stehenden oder umlaufenden gehören, entscheidet sich nach ihrer Zweckbestimmung. Betriebsmittel können nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich zu mehreren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören. Dieser Grundsatz gilt allerdings für Vieh nur eingeschränkt. So kann z.B. Vieh, das zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und vom Inhaber dieses Betriebs nur den Sommer über in einen Weidebetrieb zur Gräsung gegeben wird, in den Weidebetrieb nicht miteinbezogen werden.
Rz. 150
Stehende Betriebsmittel sind dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauernd bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen zu den Anlagegegenständen. Dazu gehören das tote und das lebende Inventar. Als Beispiele für das tote Inventar sind zu nennen: Wagen, Maschinen, Ackergeräte, Fahrzeuge. Lebendes Inventar ist insbesondere der Viehbestand, soweit es nicht nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 BewG aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet (vgl. dazu Anm. 288–295). Milchkühe und Legehennen rechnen zu den stehenden Betriebsmitteln. Sie sind lebendes Inventar und haben den Zweck, dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorzubringen.
Rz. 151
Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, dass sie infolge Abnutzung oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen und verkauft werden müssen. Vieh, das zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und vom Inhaber dieses Betriebs nur den Sommer über in einen anderen Betrieb zur Gräsung gegeben wird (sog. Pensionsvieh), kann nicht in den Weidebetrieb einbezogen werden. Bei Saatzuchtbetrieben gehören zu den stehenden Betriebsmitteln auch die Sorten von Saatgut als Träger von Erbanlagen, von denen anerkanntes Hochzuchtsaatgut oder gleichgestelltes Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Verkehr gebracht werden darf.
Rz. 152
Bei einem Überbestand an stehenden Betriebsmitteln kommt ein Zuschlag am Vergleichswert in Betracht (vgl. dazu die Kommentierung zu § 41 BewG).
Rz. 153
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kulturzeit veräußert werden.
Rz. 154
Bei Saatzuchtbetrieben gehört das Saatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, zu den umlaufenden Betriebsmitteln. Ein Überbestand an solchem Saatgut rechnet zum sonstigen Vermögen und ist nach Aufhebung des Vermögensteuergesetzes und der entsprechenden Vorschriften des BewG steuerlich nicht mehr relevant.
Rz. 155
Die umlaufenden Betriebsmittel gehören nur in dem Umfang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Es handelt sich folglich um den normalen Bestand eines entsprechenden Betriebes. Der Teil, der darüber hinausgeht, also der Überbestand, ist grundsätzlich als sonstiges Vermögen einzustufen und damit steuerlich nicht mehr relevant (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 BewG). Auch ein Viehbestand, der nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, scheidet hier aus. Hinsichtlich der umlaufenden Betriebsmittel bei der forstwirtschaftlichen und der weinbaulichen Nutzung s. die §§ 53 und 56 BewG und die dortige Kommentierung.
Rz. 156
Zeitpunkt für die Ermittlung des Überbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist der letzte Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorausgegangen ist. Zu den Einzelheiten und der Ermittlung des Überbestandes wird auf die Anm. 257 und die Kommentierung zu § 35 BewG verwiesen.
Rz. 157– 159
Einstweilen frei.