Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 281
Ein etwaiger Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehört nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 BewG ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen; zu berücksichtigen ist lediglich ein normaler Bestand. Als normal gilt dabei ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs i.S.d. § 33 Abs. 2 BewG erforderlich ist. Hierbei ist keine zeitliche Beschränkung zu beachten, da der Normalbestand an Betriebsmitteln je nach Art und Lage des einzelnen Betriebs stark schwankt. Insbesondere bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit stark witterungsabhängigen Nutzungen sowie bei extremen Boden- und Klimaverhältnissen wird regelmäßig ein längerer Betrachtungszeitraum für die gesicherte Fortführung des Betriebs erforderlich sein. Zu den besonderen Verhältnissen bei der forstwirtschaftlichen und der weinbaulichen Nutzung vgl. die Anmerkungen zu den §§ 53 und 56 BewG.
Rz. 282
Stichtag für die Ermittlung des Überbestandes ist nach § 35 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert (gemeiner Wert) aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird. Über- und Unterbestände an Betriebsmitteln bei den einzelnen Nutzungen werden somit ausgeglichen (Abschn. 1.04 Abs. 2 BewRL). Der Überbestand ist mit dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) anzusetzen; Wegen des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln bei forstwirtschaftlicher und weinbaulicher Nutzung vgl. die §§ 53 und 56 BewG.
Rz. 283
Noch nicht verkaufs- oder schlachtreifes Vieh ist bei der Ermittlung des Überbestandes nicht zu berücksichtigen. Danach gehören Masttiere auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie sich nach den Verhältnissen vom maßgeblichen Stichtag als Überbestand darstellen. Danach sind keine Fälle denkbar, in denen Tierbestände als Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausscheiden.
Rz. 284
Die in einem Baumschulenbetrieb herangezogenen und zum Verkauf bestimmten Bestände an Baumschulgewächsen sind in vollem Umfang als Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln anzusehen, weil es i.d.R. nicht möglich ist, festzustellen, welcher Teil dieser Gewächse Normalbestand ist und welcher Teil ggf. darüber hinausgeht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Gewächsbestände auf dem Feld oder um gerodete bzw. im Einschlag befindliche Gewächse handelt. Das gilt jedoch nicht für die Baumschulgewächse, die als fertige Erzeugnisse aus anderen Betrieben zugekauft sind, um weiterverkauft zu werden. Bei diesen Gewächsen kann ein Überbestand in Betracht kommen.
Rz. 285– 287
Einstweilen frei.