§ 32
(1) Im Sinn der nachstehenden Vorschriften sind die folgenden Grundstückshauptgruppen zu unterscheiden:
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1. Mietwohngrundstücke. Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (Ziffer 4). |
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2. Geschäftsgrundstücke. Als Geschäftsgrundstücke gelten solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. |
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3. Gemischtgenutzte Grundstücke. Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Ziffer 1 als Mietwohngrundstücke noch nach Ziffer 2 als Geschäftsgrundstücke, noch nach Ziffer 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind. |
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4. Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen (z.B. Not- oder Behelfswohnungen) geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. |
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5. Die nicht unter die Ziffern 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke. |
(2) Die Frage, ob die im Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete (§ 34) zu beurteilen.
Rz. 97
Die Einteilung in verschiedene Gruppen nach § 32 RBewDV entspricht § 75 BewG, der allerdings den Begriff der Grundstücksarten verwendet. Anders als § 75 BewG kennt § 32 RBewDV nur fünf verschiedene Grundstücksgruppen. § 75 BewG dagegen unterscheidet in der Gruppe 4 und 5 die Ein- und Zweifamilienhäuser. Nach § 32 RBewDV bilden Zweifamilienhäuser keine eigene Gruppe.
Rz. 98
Die Grenze für die Einordnung als Mietwohngrundstück bzw. als Geschäftsgrundstück, die ebenso wie bei § 75 BewG bei 80 % der Nutzung zu Wohnzwecken bzw. zu eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken liegt, richtet sich ebenfalls wie bei § 75 BewG nicht nach der Fläche sondern nach der Jahresrohmiete, die in § 34 RBewDV definiert ist (§ 32 Abs. 2 RBewDV; s. § 75 Anm. 14 sowie § 19 ff. BewG)
Rz. 99
Zur Bewertung von Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken s. gleichlautender Erlass vom 19.1.1993. Dieser Erlass regelt die Umschreibung der Grundstückshauptgruppen, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke.
Rz. 100
Wegen der Abgrenzung der Grundstückshauptgruppe "Einfamilienhäuser" von den übrigen Grundstückshauptgruppen vergleiche gleichlautenden Erlass vom 17.12.2008.
Rz. 101
Einstweilen frei.