Rz. 664

[Autor/Stand] Mit notariellem Schenkungsvertrag nebst Auflassung überträgt die T1-GmbH ein ihr gehörendes Grundstück (Bedarfswert = 1 Mio EUR) an die T2-GmbH. Für beide Gesellschaften handelte ihr Geschäftsführer A, der Alleingesellschafter der T2 ist und 40% der Anteile an der T1 hält, an der neben ihm noch B beteiligt ist.

Zivilrechtlich liegt eine Grundstücksschenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB zwischen beiden GmbHs vor.

Sie gilt grundsätzlich als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (s. Rz. 5 ff.); die T2-GmbH als Erwerberin wurde aus dem Vermögen der T1-GmbH, der Schenkerin, bewusst unentgeltlich bereichert. Die Schenkungsteuer beträgt 294.000 EUR (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 1 ErbStG).

Zugleich unterliegt die mit der Vermögensmehrung der T2-GmbH einhergehende Werterhöhung der Alleinbeteiligung des A der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Der Weisungslage entsprechend kommt es wohl zunächst nur zur Anwendung dieser Vorschrift.[2] Die steuerbare Anteilswerterhöhung des A wird dabei um 40 % reduziert (§ 7 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG).[3] Schenkerin ist die T1-GmbH;[4] es gilt daher Stkl. III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Da A als geschäftsführender Gesellschafter der T1-GmbH die Zuwendung selbst veranlasst hat, ist keine ihm günstigere Steuerberechnung nach § 15 Abs. 4 ErbStG möglich;[5] denkbar ist dies allenfalls dann, wenn er eine Mitveranlassung des B konkret darlegen könnte.[6] Beachten Sie: Ob[7] und inwieweit[8] neben der geschuldeten Grunderwerbsteuer (s. Rz. 672) auch eine materiell-rechtlich entstandene Schenkungsteuerverbindlichkeit der T2-GmbH nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Rahmen der Ermittlung der Anteilswerterhöhung zu berücksichtigen ist, muss ggf. im sog. Bedarfsbewertungsverfahren geklärt werden (s. Rz. 641 ff.).

Denkbar ist allerdings auch, dass das Schenkungsteuerfinanzamt, einer entsprechenden Weisungsregel[9] folgend, die Grundstücksübertragung stattdessen als freigebige Zuwendung des A i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die ihm nahestehende T2-GmbH behandelt. Dieser Vorgang ist A ertragsteuerlich jedoch nicht nur als vGA, sondern zugleich auch als verdeckte Einlage zuzurechnen.[10] Der Schenkungsteuerbarkeit mag daher entgegenstehen, dass der II. BFH-Senat die Unentgeltlichkeit solcher, die Gesellschaftszwecke fördernder Gesellschafterleistungen verneint.[11] Darauf verlassen sollte man sich derzeit aber nicht.[12]

 

Rz. 665– 670

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2022
[2] R E 7.5 Abs. 1 Satz 7 ErbStR 2019.
[3] Vgl. R E 7.5 Abs. 14 Satz 4 ErbStR 2019; auch H E 7.5 ErbStH 2019 – Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften – Beispiel; s. auch Holthusen, ZEV 2016, 311 (unter 2.5)
[4] R E 15.4 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.
[5] Hartmann, ErbStB 2012, 84 (unter IV.2.c, aa); für Nichtbesteuerung Korezkij, DStR 2012, 163 (unter 2.3).
[6] R E 15.4 Abs. 3 ErbStR 2019.
[9] R E 7.5 Abs. 7 Sätze 2 – 6 ErbStR 2019.
[12] Hartmann, ErbStB 2021, 269 (Komm. zu FG Rh-Pf. v. 7.10.2020 – 1 K 1264/19, DStRE 2021, 482).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2022

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