Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 47
Die Anzahl der von der Tierhaltungsgemeinschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. So darf nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BewG
- a) die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG aus ihrem Betrieb übertragenen Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung und
- b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt,
nicht nachhaltig überschritten werden. Selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzt Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie entsprechende Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.
Rz. 48
Die von der Gemeinschaft gehaltenen Vieheinheiten dürfen somit einerseits die Summe der von den Mitgliedern an die Gemeinschaft abgetretenen Vieheinheiten nicht übersteigen, andererseits darf auch die Zahl der Vieheinheiten nicht überschritten werden, die sich auf der Grundlage der Summe aller von den einzelnen Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 51 Abs. 1a BewG ergibt. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die Gemeinschaft nicht günstiger gestellt wird als ein Einzelbetrieb, der eine gleichgroße Fläche besitzt.
Rz. 49
Da mit zunehmender Flächengröße die Vieheinheiten-Höchstzahl relativ abnimmt, kann diese bei der Tierhaltungsgemeinschaft erheblich niedriger sein als die Summe der den einzelnen Gesellschaften für ihren Einzelbetrieb jeweils zustehenden Vieheinheiten. Hervorzuheben ist, dass die Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden dürfen. Kurzzeitige Überschreitungen werden hingegen hingenommen.
Rz. 50
Der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert die Berücksichtigung der Entwicklung in einem begrenzten Zeitraum. In Übereinstimmung mit anderen Berechnungsverfahren des Bewertungsrechts soll nach Auffassung des BFH dem Nachhaltigkeitserfordernis allgemein eine Durchschnittsberechnung aus drei Jahren vor dem Stichtag gerecht werden. Korrekturen des Drei-Jahres-Durchschnitts sind jedoch geboten, wenn eine am Stichtag bereits erkennbare Tendenz eine künftige Abweichung erwarten lässt. Siehe dazu die Kommentierung zu § 51 BewG und dort insbesondere die Anm. 47 ff.
Rz. 51
Die angeführten Höchstgrenzen sind ggf. nach § 51a Abs. 3 BewG zu korrigieren. Nach dieser Vorschrift sind bei Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BewG die im Eigentum der Tierhaltungsgemeinschaft stehenden Flächen, die von dieser selbst regelmäßig landwirtschaftlich genutzt werden, wie Flächen von Gesellschaftern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung auf die Gemeinschaft übertragen haben.
Rz. 52
Vieheinheiten, die von den Gesellschaftern der gemeinschaftlichen Tierhaltung im Rahmen ihrer Einzelbetriebe selbst gehalten oder erzeugt werden, sind bei der Berechnung der VE-Höchstgrenze der Gesellschaft, Genossenschaft oder des Vereins nicht anzurechnen.
Rz. 53– 55
Einstweilen frei.