Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 150
Die Anzahl der von der Tierhaltungsgemeinschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. So darf nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 BewG
- die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus ihrem Betrieb übertragenen Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und
- die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 13 Abs. 1 EStG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG),
nicht nachhaltig überschritten werden. Selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzt Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie entsprechende Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.
Rz. 151
Die von der Gemeinschaft gehaltenen Vieheinheiten dürfen somit einerseits die Summe der von den Mitgliedern an die Gemeinschaft abgetretenen Vieheinheiten nicht übersteigen, andererseits darf auch die Zahl der Vieheinheiten nicht überschritten werden, die sich auf der Grundlage der Summe aller von den einzelnen Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 241 Abs. 1 BewG ergibt. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die Gemeinschaft nicht günstiger gestellt wird als ein Einzelbetrieb, der eine gleichgroße Fläche besitzt.
Rz. 152
Da mit zunehmender Flächengröße die Vieheinheiten-Höchstzahl relativ abnimmt, kann diese bei der Tierhaltungsgemeinschaft erheblich niedriger sein als die Summe der den einzelnen Gesellschaften für ihren Einzelbetrieb jeweils zustehenden Vieheinheiten. Hervorzuheben ist, dass die Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden dürfen. Kurzzeitige Überschreitungen werden hingegen hingenommen.
Rz. 153
Der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert die Berücksichtigung der Entwicklung in einem begrenzten Zeitraum. In Übereinstimmung mit anderen Berechnungsverfahren des Bewertungsrechts soll nach Auffassung des BFH dem Nachhaltigkeitserfordernis allgemein eine Durchschnittsberechnung aus drei Jahren vor dem Stichtag gerecht werden. Korrekturen des Drei-Jahres-Durchschnitts sind jedoch geboten, wenn eine am Stichtag bereits erkennbare Tendenz eine künftige Abweichung erwarten lässt.
Rz. 154
Die angeführten Höchstgrenzen sind ggf. nach § 13b Abs. 3 EStG zu korrigieren. Nach dieser Vorschrift sind bei Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 EStG die im Eigentum der Tierhaltungsgemeinschaft stehenden Flächen, die von dieser selbst regelmäßig landwirtschaftlich genutzt werden, wie Flächen von Gesellschaftern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung auf die Gemeinschaft übertragen haben.
Rz. 155
Vieheinheiten, die von den Gesellschaftern der gemeinschaftlichen Tierhaltung im Rahmen ihrer Einzelbetriebe selbst gehalten oder erzeugt werden, sind bei der Berechnung der VE-Höchstgrenze der Gesellschaft, Genossenschaft oder des Vereins nicht anzurechnen.
Rz. 156– 159
Einstweilen frei.