Rz. 30

[Autor/Stand] Nach ertragsteuerlichen Grundsätzen wurde – früher in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Bewertungsrecht – die Abgrenzung darüber, ob die Kosten eines Gebäudeteiles in die Herstellungskosten des Gebäudes einzubeziehen und mit diesem zusammen einheitlich abzuschreiben sind oder ob ein Gebäudeteil gesondert zu bewerten und abzuschreiben ist, nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 93, 94 Abs. 2 und 95 Abs. 2 BGB) unter Berücksichtigung von § 68 Abs. 2 Nr. 2 und § 99 BewG vorgenommen. Dementsprechend gehörten die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§ 93 BGB) und die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB) auch ertragsteuerrechtlich zum Gebäude. Andererseits zählten auch im Einkommensteuerrecht sowohl die Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) als auch die Betriebsvorrichtungen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[2]

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH v. 26.11.1973[3] kommt es bei der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung, ob ein Gebäudeteil zum Gebäude gehört oder gesondert abzuschreiben ist, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht ausschließlich darauf an, ob der Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S. der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden ist. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal im Ertragsteuerrecht ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut – der Gebäudeteil – in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Gebäude steht oder nicht. Ein solcher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn der Gebäudeteil unselbständig ist, d.h. wenn er dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt oder wenn sein Fehlen ein negatives Gepräge bewirkt.[4]

Nicht zum Gebäude gehören nach der neuen Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht selbstständige Gebäudeteile; sie sind gesondert vom Gebäude abzuschreiben. Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Für die bewertungsrechtliche Beurteilung des Begriffs Grundvermögen ist allein die Vorschrift des § 68 BewG maßgebend. Die ertragsteuerliche Betrachtung hierzu ist an diese Vorschrift nicht gebunden. Dementsprechend kommen die Entscheidungen des Großen Senats des BFH zum Ertragsteuerrecht und die anschließende Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH zu gewissen vom Bewertungsrecht abweichenden Ergebnissen. Dies insbesondere bei der Frage, ob ein Wirtschaftsgut Bestandteil eines Grundstücks ist. Während sich der Begriff des "Bestandteils eines Gebäudes" i.S. des § 68 BewG ausschließlich nach bürgerlichem Recht beurteilt (§§ 93 und 94 Abs. 2 BGB), kommt es für das Ertragsteuerrecht darauf an, ob das Wirtschaftsgut nach der Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Diese verschiedene rechtliche Beurteilung kann im Einzelfall zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen.[6]

 

Rz. 32– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[4] BFH v. 9.11.1976 – VIII R 27/75, BStBl. II 1977, 306; BdF v. 26.7.1974 – IV B 2 - 2196 - 16/74, BStBl. I 1974, 498.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[6] Vgl. Halaczinsky, DB 1982, 2588.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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