Rz. 166
[Autor/Stand] Nach ständiger Rechtsprechung ist zu vermuten, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.[2] Es wird also vermutet, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen (Kaufpreis, Herstellungsaufwand) zu einem äquivalenten Gegenwert geführt haben.
Rz. 167
[Autor/Stand] In der Regel geben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Leistung die objektiven Wertverhältnisse wieder. Das gilt auch für werterhöhende Maßnahmen nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts.[4]
Rz. 168
[Autor/Stand] Die Vermutung, zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspreche der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, beruht auf der Annahme, dass der Kaufmann für ein Wirtschaftsgut nicht mehr aufwendet, als es für seinen Betrieb wert ist, und dass ein fiktiver Erwerber ebenso handeln würde. Daher gilt die Teilwertvermutung grundsätzlich auch für überhöhte und erzwungene Aufwendungen, weil davon auszugehen ist, dass sich der Erwerber des Betriebs von den gleichen kaufmännischen Erwägungen leiten lassen würde.[6]
Rz. 169
[Autor/Stand] Der BFH nimmt zutreffend an, dass die Stärke der Teilwertvermutung mit zunehmender Distanz zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts und dem Bewertungszeitpunkt abnimmt. In gleichem Maße sinken die Anforderungen, die an die Widerlegung der Teilwertvermutungen zu stellen sind.[8] Näher zu diesen Anforderungen in Rz. 193 ff.
Rz. 170
[Autor/Stand] Die o.a. Teilwertvermutung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige für das betreffende Wirtschaftsgut von dritter Seite einen Zuschuss (z.B. Investitionszuschuss, Investitionszulage) erhält.[10]
Rz. 171
[Autor/Stand] Die Teilwertvermutung kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf widerlegt werden, dass ein gesetzlich vorgesehener Investitionszuschuss (eine gesetzlich vorgesehene Investitionszulage) gewährt worden sei.[12] Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung allerdings dann, wenn die Zuschusspraxis zu einer allgemeinen Beeinflussung des Marktpreises des betreffenden Wirtschaftsguts geführt hat[13] oder mit dem Zuschuss erhebliche Verwendungsauflagen und damit unternehmenspolitische Beschränkungen des Steuerpflichtigen verbunden sind.[14] Zur (10 %igen) Investitionszulage nach § 19 BerlinFG a.F. bei beweglichen Wirtschaftsgütern vgl. BFH v. 8.10.2003.[15]
Rz. 172– 176
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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