Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 48
Abgrenzungsfragen ergeben sich auch zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem gewerblichen Betriebsvermögen. Ob eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vor, ist eine getrennte Bewertung vorzunehmen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist, und zwar auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Verbindungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Ein vom Landwirt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb geführtes Gewerbe stellt bewertungsrechtlich einen eigenständigen Betrieb dar, der von der Landwirtschaft abgegrenzt werden muss. Sind die verschiedenen Tätigkeiten jedoch so eng miteinander verflochten, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die nach dem überwiegenden Element zuzuordnen ist. Durch Strukturwandel kann neben der bisherigen Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb entstehen. Der Strukturwandel kann aber auch von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer land- und forstwirtschaftlichen Aktivität führen.
Rz. 49
Der Verkauf der selbstgewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse ab Hof, in Räumlichkeiten, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet sind, oder die Auslieferung der Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelt, ist stets Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. In einer weiten Abgrenzung zählen dazu auch Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für den Erzeugungsprozess. Der Absatz eigener Erzeugnisse stellt eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn diese über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (z.B. Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 197). Unerheblich ist bei der Selbstvermarktung auch die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Werden durch einen Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Erzeugnisse, Produkte, Handelswaren oder gewerbliche Erzeugnisse abgesetzt, liegen sowohl eine land- und forstwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auch bei einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind Gastwirtschaften, Metzgereien/Fleischereien, Bäckereien und ähnliche Betriebe als Gewerbebetrieb einzustufen.
Rz. 50
Ein Betrieb ist aber nur dann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn nicht dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus zugekauft werden. Die Finanzverwaltung legt hier eine Abgrenzung zugrunde, nach der eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft erfolgen darf, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft, das heißt über einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren, insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 19. In Betracht kommen Nebenbetriebe, die unmittelbare Verwertung organischer Abfälle, der Absatz von fremden Erzeugnissen, der Absatz eigener Erzeugnisse verbunden mit Dienstleistungen, der Absatz eigen erzeugter Getränke mit besonderen Leistungen sowie land- und forstwirtschaftliche Leistungen ohne die Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern.
Rz. 51
Die Abgrenzung ist bei Tierzucht und Tierhaltung oftmals schwierig. Tiere gehören im Rahmen der Grenzen des § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung. Zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung ist es notwendig, den Tierbestand des Betriebs in Vieheinheiten umzurechnen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten wurde nach dem Futterbedarf aufgestellt und findet sich in Anlage 1 zu § 51 BewG. Besondere Abgrenzungsfragen und Streitfälle ergeben sich bei Pensionspferdehaltung, Reitschulen und bei der Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 231–236).
Rz. 52
Die Erzeugung von Energie, z.B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens. Während Erzeugung und Absatz von Strom und Wärme als gewerbliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, kann die Erzeugung von Biogas als Nebenbetrieb eingeordnet werden.
Rz. 53
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, gehören kraft Rechtsform stets zum gewerblichen Betriebsvermögen. Dazu rechnen insbesondere Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4...