Rz. 66
Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes enthalten keine eigenständige Regelung zur Bewertung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Gemäß § 109 Abs. 2 BewG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ist für inländische Anteile an Personengesellschaften der gemeine Wert gemäß § 9 BewG anzusetzen. Dieser Wert ist gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. In Anbetracht des Umstandes, dass gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG ausländisches Betriebsvermögen ebenfalls mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG anzusetzen ist, bestehen keine Bedenken dagegen, eine Bewertung von Anteilen an einer ausländischen Personengesellschaft entsprechend § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG vorzunehmen.
Rz. 67
Gesellschaftsanteile an einer ausländischen Personengesellschaft sind mit dem gemeinen Wert in seiner Funktion als Verkehrswert gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Sofern sich der gemeine Wert der Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BewG der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methoden zu ermitteln (vgl. hierzu Rz. 59).
Rz. 68
Eine zu § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F. entsprechende Berücksichtigung des Vermögens der Personengesellschaft – wie z.B. im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen – kommt grundsätzlich in Betracht. Hierbei handelt es sich um ein sog. Kombinationsverfahren, welches den Unternehmenswert auf der Grundlage des Ertrags- und Substanzwert ermittelt (vgl. hierzu Rz. 57 f.). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zu § 11 Abs. 2 BewG ihre Bereitschaft dazu gezeigt, im Interesse einer möglichst gleichmäßigen und praktikablen Wertermittlung das sog. Stuttgarter Verfahren auch bei Nichtkapitalgesellschaften für Unternehmensbewertungen ggf. in modifizierter Form anzuwenden. Voraussetzung im Einzelfall für die Anwendung des Verfahrens im Rahmen des § 31 BewG ist jedoch, dass es sich dabei im Einzelfall um eine anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Methode der Unternehmenswertermittlung handelt, vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BewG. In der wirtschaftlichen Praxis wird dies im Allgemeinen nicht der Fall sein. Konkret bestehen Zweifel daran, dass die Kaufvertragsparteien sich im Einzelfall tatsächlich auf eine Bewertungsmethode einlassen, die den aktuellen Vermögenswert als statischen Wert des Betriebsvermögens berücksichtigt. Das Verfahren sollte daher im allgemeinen allenfalls als Schätzungsmethode in dafür einschlägigen Fällen zur Anwendung kommen.
Rz. 69
Bei einer französischen Société Civile Immobilière (SCI) erfolgt die Bewertung mit dem Wert des durch die Gesellschaft gehaltenen Immobilienvermögens. Für das steuerliche Ergebnis spielt es dabei keine Rolle, ob die Bewertung der SCI vergleichbar einer rein vermögensverwaltenden inländischen Personengesellschaft mit dem Wertansatz für das Grundvermögen zu erfolgen hat, ob es sich um Betriebsvermögen einer Personengesellschaft handelt oder ob die Bewertung aufgrund der Struktur der SCI als eigenständige juristische Person mit Sitz im Ausland zu erfolgen hat. Der Wert der SCI wird in allen Fällen maßgeblich durch den Wert des von der jeweiligen SCI gehaltenen Grundstücks als dem relevanten Substanzwert der Gesellschaft gebildet.
Rz. 70
Die Bewertung einer ausländischen Personengesellschaft darf im Verhältnis zu der Bewertung einer inländischen Personengesellschaft nicht mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben, die zu einem abweichenden, insb. höheren Ergebnis bei der ausländischen Personengesellschaft führen, durchgeführt werden. Dementsprechend ist daher stets bei einer Ermittlung des Unternehmenswertes einer ausländischen Personengesellschaft nach den allgemein zugelassenen Unternehmensbewertungsmethoden unter Zuhilfenahme einer Vergleichsrechnung für eine vergleichbare fiktive inländische Personengesellschaft darauf zu achten, dass der für den gleichen Bewertungszweck ermittelte Unternehmenswert nicht unterhalb des inländischen Wertes liegt. Sofern zwei unterschiedliche Ergebnisse ermittelt werden sollten, ist der jeweils niedrigere Wert anzusetzen.
Rz. 71– 72
Einstweilen frei.