Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Allgemeine Ausführungen
Rz. 139
Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Nach R 15.5 Abs. 10 EStR in der Fassung bis zum 31.12.2011 war eine gewerbliche Tätigkeit nicht typisierend zu unterstellen, wenn
- a) die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
- b) es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelte und
- c) die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen.
Rz. 140
Diese Regelung galt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze insgesamt nicht mehr als 10 300 EUR im Wirtschaftsjahr betragen haben. Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten dabei auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf R 15.5 Abs. 10 Satz 5 EStR a.F. verwiesen.
Rz. 141
Nach R 15.5 Abs. 10 in der Fassung der EStR 2012 hat sich die Rechtslage auch hier verändert. Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern verrichtet, ist dies eine gewerbliche Tätigkeit. Unter den dargestellten betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) kann die Tätigkeit jedoch noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht.
Rz. 142
Die für Handelsbetriebe geltenden Grenzen sind auch bei der Prüfung der Gewerblichkeit von landwirtschaftlichen Dienstleistungen entsprechend zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land-und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. Bei der Ermittlung der Umsätze ist auch hier von den Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
Rz. 143– 145
Einstweilen frei.
b) Gärtnereibetriebe
Rz. 146
Der Absatz von eigenen Erzeugnissen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Verbindung mit Dienstleistungen ist grundsätzlich auch ein Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. Ein derartiges Dienstleistungsgeschäft kann gleichwohl ein gewerblicher Betrieb sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich auch hier nach dem Umfang der Dienstleistung.
Rz. 147
Die Dienstleistung eines Land- und Forstwirts im Zusammenhang mit dem Absatz eigener Erzeugnisse, die über den Transport und das Einbringen von Pflanzen hinausgeht, stellt grundsätzlich eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit mit Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten dar. Es handelt sich hierbei um einen gemischten Vertrag. Dabei ist von einer einheitlich gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn nach dem jeweiligen Vertragsinhalt der Umsatz aus den Dienstleistungen und den fremden Erzeugnissen überwiegt. Die gewerbliche Tätigkeit kann unter den betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.
Rz. 148
Bis zum Bewertungsstichtag 1.1.2011 kann allerdings auch in diesem Bereich noch die alte Regel angewandt werden. Danach war bei Dienstleistungen davon auszugehen, dass die entsprechenden Betriebe aus Vereinfachungsgründen dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen waren, wenn die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erzielten Umsätze aus selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen überwogen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes nicht überstiegen.
Rz. 149
Lag eine gewerbliche Tätigkeit vor, war zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Dienstleistungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellten. Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb war danach auszugehen, wenn der Umsatz aus Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betrug.
Rz. 150
Als Dienstleistungsgeschäfte kommen vor allem die Friedhofsgärtnerei, die Landschaftsgärtnerei und die Dekoration...