Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 160
Nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch die Nebenbetriebe. Die grobe Definition ergibt sich aus § 234 Abs. 7 BewG. Danach ist ein Nebenbetrieb ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt. Generell ist für die Abgrenzung aber die ertragsteuerliche Behandlung maßgebend.
Rz. 161
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt somit vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Typisierend ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch die Umsätze aus einer zweiten gewerblichen Verarbeitungsstufe der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR betragen.
Rz. 162
Generell gilt, dass der Nebenbetrieb den Hauptbetrieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt ist. Der Nebenbetrieb muss folglich in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für den Hauptbetrieb lösbar sein.
Rz. 163
Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Rz. 164
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe wie z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen sind i.d.R. keine Nebenbetriebe.
Rz. 165
Sofern die Entsorgung organischer Abfälle (z.B. Klärschlamm) im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei weiterhin die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte durch Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund stehen. Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist somit land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.
Rz. 166
Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm allerdings auch insoweit gewerbliche Einkünfte, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebes auf selbstbewirtschaftete Flächen ausbringt. Der BFH hat in diesem Bereich eine restriktive Haltung eingenommen und beurteilt Klärschlammabfuhren und die Abholung und Verwertung von Speiseabfällen zumindest umsatzsteuerrechtlich generell nicht mehr als landwirtschaftliche Dienstleistung. Zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe beim Betrieb von Biogasanlagen kommt es im Wesentlichen auf die Herkunft und den Umfang der dazu aus eigener Produktion bereit gestellten Biomasse an.
Rz. 167
Die Übernahme und Verwertung fremder Erzeugnisse stehen der Einstufung einer gewerblichen Betätigung als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb nicht generell entgegen. Hierbei gibt es bestimmte Toleranzgrenzen. Nach R 15.5 EStR 2012 gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden, als eigene Erzeugnisse. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden.
Rz. 168
Als Rohstoffe gelten zugekaufte Waren, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden. Hilfsstoffe sind zugekaufte Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in ein Urprodukt eingehen. Betriebsstoffe sind Waren, die im Erzeugungsprozess verwendet werden und nicht in das Urprodu...