Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 49
Zu den Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3 BewG) und zum Wohnteil (§ 141 Abs. 4 BewG) gehören neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen. Die Definition dieser Flächen richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsauffassung. Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei der Bewertung die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zugrunde zu legen. Bei Betrieben, die vor dem 31.12.1998 bereits bestanden haben, kann folglich nur der Teil des Grund und Bodens dem Wohnteil zugerechnet werden, der nach § 13 Abs. 4 und 5 EStG steuerfrei entnommen werden konnte.
Rz. 50
Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung.
Rz. 51
Zur Wohnung gehören die mit dem Wohngebäude überbaute Fläche mit einem nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermittelnden Umgriff, Zugänge, Zufahrten und Stellflächen, die zu mehr als 90 % der Wohnung dienen, sowie Gartenflächen im ortsüblichen Umfang.
Rz. 52
Die Gartenflächen umfassen Vorgärten, Blumen- und Gemüsegärten, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, und Hausgärten. Zu diesen gehören neben den Flächen, die als typische Obstgärten gestaltet sind und bei denen eine landwirtschaftliche Unternutzung weniger als 10 % der Gesamtnutzung beträgt, auch Flächen, die mit Zierbäumen und Ziersträuchern bepflanzt bzw. als Grün- und Rasenflächen angelegt sind und diese Flächen nicht betrieblich genutzt werden.
Rz. 53
Gartenflächen gehören nur zur Wohnung, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gartenfläche auf dem Hofgrundstück belegen ist. Ist die Gartenfläche zwangsläufig vom Wohngebäude (Hofgrundstück) getrennt, weil z.B. das Wohngebäude und die Gartenfläche durch eine öffentliche Straße geteilt sind oder der Nutzgarten wegen der beengten Lage des Hofgrundstücks auf dem nächstgelegenen Grundstück angelegt ist, ist die räumliche Trennung unschädlich, wenn im Einzelfall feststeht, dass die Fläche tatsächlich als echter Nutz- oder Hausgarten zu mehr als 90 % privat genutzt wird.
Rz. 54
Beträgt die vom Steuerpflichtigen als Garten bezeichnete und genutzte Fläche nicht mehr als 1 000 m[2], kann i.d.R. der erklärten Zuordnung zur Wohnung gefolgt werden. Die Grenze von 1 000 m[2] gilt für das Wohngebäude als Ganzes, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Wohnungen, und ist eine Aufgriffsgrenze. Wird sie nicht nur geringfügig überschritten, so ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen, ob eine Gartenfläche in diesem Sinne vorliegt. Das Merkmal der üblichen Größe von Gartenflächen ist nach den örtlichen Verhältnissen bei landwirtschaftlichen Wohngebäuden zu berücksichtigen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Nutzung als Gartenflächen künftig entfällt, ist die Grenze von 1 000 m[2] nicht anzuwenden.
Rz. 55
Dient ein Gebäude sowohl Wohnzwecken des Betriebsleiters oder Altenteilers als auch betrieblichen Zwecken, ist der zur Wohnung gehörende Teil des Grund und Bodens durch entsprechende Aufteilung zu ermitteln. Aufteilungsmaßstab ist dabei i.d.R. das Verhältnis der jeweiligen Nutzflächen des Gebäudes.
Rz. 56– 58
Einstweilen frei.