Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 175
Überträgt das einzelne Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft die sich nach § 13b EStG für ihn ergebende Möglichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft, so hat das nach § 13b Abs. 4 EStG Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang das Mitglied selbst noch Tierhaltung als landwirtschaftliche Nutzung betreiben kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Mitglied nicht seine gesamten Vieheinheiten auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen muss.
Rz. 176
Hiernach müssen für die Frage, ob und wie viel Vieheinheiten beim Mitglied selbst noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, die im Betrieb des Mitglieds tatsächlich gehaltenen Vieheinheiten und die auf die Gemeinschaft übertragenen Möglichkeiten, Vieheinheiten als landwirtschaftliche Nutzung zu halten, zusammengerechnet werden. Es ist also festzustellen, wie viel Vieheinheiten das Mitglied nach der Größe seiner regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig halten kann, wie viele Vieheinheiten es von dieser Möglichkeit an die Gemeinschaft übertragen hat und wie viele Vieheinheiten es tatsächlich in seinem Betrieb hält.
Rz. 177
Beispiel
Die Größe der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche des Mitglieds beträgt 10 Hektar. Damit hat das Mitglied nach der Staffel des § 241 Abs. 1 BewG und der gleichlautenden Staffel des § 13 Abs. 1 EStG die Möglichkeit, 100 Vieheinheiten als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig zu halten. Das Mitglied überträgt der Tierhaltungsgemeinschaft von dieser Möglichkeit 60 Vieheinheiten. Somit kann es selbst noch einen landwirtschaftlichen Tierbestand von 40 Vieheinheiten halten. Hält es tatsächlich mehr als 40 Vieheinheiten, so gehört der darüber hinausgehende Viehbestand nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 178
Übersteigt die Tierzucht oder Tierhaltung des Einzelbetriebs des Mitglieds unter Berücksichtigung der auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen Vieheinheiten nachhaltig die für ihn maßgebende Vieheinheiten-Höchstgrenze, weil es auf die Tierhaltungsgemeinschaft mehr Einheiten übertragen hat, als seiner freien Vieheinheiten-Kapazität entspricht, oder weil es nach der – innerhalb der zulässigen Grenzen vorgenommenen – Übertragung die Eigenhaltung oder Eigenerzeugung erhöht, die Zahl der auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen Vieheinheiten jedoch nicht verringert hat, so kann bei dem Einzelbetrieb nach den allgemeinen Abgrenzungsvorschriften eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung vorliegen.
Rz. 179
Dies hat jedoch solange sich die Tierhaltung der Tierhaltungsgemeinschaft innerhalb der für sie maßgebenden Grenzen bewegt nicht zur Folge, dass auch bei der Tierhaltungsgemeinschaft eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung anzunehmen wäre.
Rz. 180
Einprägsames Beispiele zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Tierhaltungskooperationen nach § 51a BewG ergeben sich hier aus einem koordinierten Erlass der Länder. Die Beispiele sind auch in der Kommentierung zu § 51a BewG Rz. 75 abgedruckt und dürften auch unter Geltung des § 13b EStG ihre Gültigkeit behalten.
Rz. 181
Ein Land- und Forstwirt kann gleichzeitig Mitglied mehrerer Tierhaltungsgemeinschaften sein. Er darf jedoch insgesamt nur seine von ihm selbst nicht ausgeschöpften Tierhaltungskapazitäten auf die Gemeinschaften übertragen. In diesen Fällen steht der Tierhaltungsgemeinschaft nur so viel landwirtschaftliche Nutzfläche des teilnehmenden Betriebes zur Verfügung, wie für die übertragenen Vieheinheiten erforderlich ist.
Rz. 182
Es ist nicht zulässig, dass ein Betrieb bei jeder Tierhaltungsgemeinschaft, an der er beteiligt ist, mit seiner gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche geführt wird. Dies würde ein Vielfaches an Fläche vortäuschen, die in der Realität nicht vorhanden ist. Es ist daher notwendig, die Fläche vieheinheiten-proportional zu berechnen, um die für die Tierhaltungsgemeinschaft gültige Grenze zur gewerblichen Tierhaltung prüfen zu können.
Rz. 183
Die Zuordnung von Flächenanteilen eines Betriebes, der an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt ist, auf die jeweilige Tierhaltungsgemeinschaft erfolgt ausschließlich rechnerisch, um die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung prüfen zu können. Es bedeutet nicht, dass eine Übertragung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung, die vertraglich vereinbart wird, erforderlich ist.
Rz. 184
Die den einzelnen Mitgliedern gemäß § 13b EStG und § 241 BewG zustehende Vieheinheiten-Kapazität kann von der Tierhaltungsgemeinschaft dann nicht voll ausgeschöpft werden, wenn sich bei der Tierhaltungsgemeinschaft infolge der degressiven Viehstaffel die Vieheinheiten-Höchstzahl vermindert.
Rz. 185– 189
Einstweilen frei.