Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 70
Überträgt das einzelne Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft die sich nach § 51 BewG für ihn ergebende Möglichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft, so hat das nach § 51a Abs. 4 BewG Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang das Mitglied selbst noch Tierhaltung als landwirtschaftliche Nutzung betreiben kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Mitglied nicht seine gesamten Vieheinheiten auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen muss.
Rz. 71
Hiernach müssen für die Frage, ob und wie viel Vieheinheiten beim Mitglied selbst noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, die im Betrieb des Mitglieds tatsächlich gehaltenen Vieheinheiten und die auf die Gemeinschaft übertragenen Möglichkeiten, Vieheinheiten als landwirtschaftliche Nutzung zu halten, zusammengerechnet werden. Es ist also festzustellen, wie viel Vieheinheiten das Mitglied nach der Größe seiner regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig halten kann, wie viele Vieheinheiten es von dieser Möglichkeit an die Gemeinschaft übertragen hat und wie viele Vieheinheiten es tatsächlich in seinem Betrieb hält.
Rz. 72
Beispiel
Die Größe der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche des Mitglieds beträgt 10 Hektar. Damit hat das Mitglied nach der Staffel des § 51 Abs. 1a BewG die Möglichkeit, 100 Vieheinheiten als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig zu halten. Das Mitglied überträgt der Tierhaltungsgemeinschaft von dieser Möglichkeit 60 Vieheinheiten. Somit kann es selbst noch einen landwirtschaftlichen Tierbestand von 40 Vieheinheiten halten. Hält es tatsächlich mehr als 40 Vieheinheiten, so gehört der darüber hinausgehende Viehbestand nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 73
Übersteigt die Tierzucht oder Tierhaltung des Einzelbetriebs des Mitglieds unter Berücksichtigung der auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen Vieheinheiten nachhaltig die für ihn maßgebende Vieheinheiten-Höchstgrenze, weil es auf die Tierhaltungsgemeinschaft mehr Einheiten übertragen hat, als seiner freien Vieheinheiten-Kapazität entspricht, oder weil es nach der – innerhalb der zulässigen Grenzen vorgenommenen – Übertragung die Eigenhaltung oder Eigenerzeugung erhöht, die Zahl der auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen Vieheinheiten jedoch nicht verringert hat, so kann bei dem Einzelbetrieb nach den allgemeinen Abgrenzungsvorschriften eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung vorliegen.
Rz. 74
Dies hat jedoch solange sich die Tierhaltung der Tierhaltungsgemeinschaft innerhalb der für sie maßgebenden Grenzen bewegt nicht zur Folge, dass auch bei der Tierhaltungsgemeinschaft eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung anzunehmen wäre.
Rz. 75
Beispiele zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Tierhaltungskooperationen nach § 51a BewG:
Anlagen zu den koordinierten Ländererlassen v. 1.9.2011, BStBl. I 2011, 939 und v. 16.6.2016, BStBl. I 2016, 638.
Betrieb |
Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche in ha |
Grenze nach § 51 Abs. 1 BewG in VE |
In den Betrieben nachhaltig erzeugte oder gehaltene Tierbestände in VE |
Freie Kapazitäten für die Übertragung auf die Gemeinschaft in VE |
Auf die Gemeinschaft übertragene VE |
Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
1 |
10 |
100 |
0 |
100 |
95 |
70 |
100 |
2 |
15 |
150 |
100 |
50 |
40 |
50 |
50 |
3 |
20 |
200 |
170 |
30 |
25 |
45 |
30 |
4 |
42,5 |
345 |
160 |
180 |
175 |
175 |
180 |
5 |
47,5 |
375 |
160 |
215 |
215 |
210 |
215 |
Gemeinschaft |
5 |
50 |
|
|
50 |
50 |
50 |
Insgesamt |
140 |
600 |
|
|
600 |
600 |
625 |
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft in den Fällen 1 und 2 jeweils 600 VE, im Fall 3 insgesamt 625 VE hält.
Fall 1: |
Alle Betriebe haben innerhalb der Spanne ihrer freien Kapazitäten VE auf die Gemeinschaft übertragen. Die Summe der von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen VE übersteigt nicht die zulässige Höchstgrenze von 600 VE. Die Tierbestände der Mitgliederbetriebe und der Gemeinschaft gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. |
Fall 2: |
Betrieb Nr. 3 hat mit 45 VE mehr übertragen, als aufgrund seiner freien Kapazität (30 VE) zulässig ist. Nach § 51a Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 2 bis 4 BewG ist der Tierbestand bei Betrieb 3 ganz oder teilweise als Betriebsvermögen zu bewerten. Der Tierbestand der Gemeinschaft bleibt land- und forstwirtschaftliches Vermögen, da die Höchstgrenze von 600 VE nicht überschritten wird. |
Fall 3: |
Alle Mitgliederbetriebe haben ihre Übertragungsmöglichkeiten voll genutzt. Die von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten übersteigen jedoch die zulässige Höchstgrenze von 600 VE nach Anwendung von § 51a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BewG. Der Tierbestand der Gemeinschaft gehört zum Betriebsvermögen, wenn er sich nur aus einem Zweig zusammensetzt und somit keine Möglichkeit besteht, einzelne Zweige durch Anwendung des § 51 Absatz 2 bis 4 BewG auszugliedern. |
Rz. 76
Ein Land- und Fo...