Rz. 1
[Autor/Stand] Das Bankgeheimnis endet spätestens mit dem Tod des Kunden.[2] Dies folgt aus § 33 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV: Im Interesse der möglichst vollständigen Erfassung des Geldvermögens eines Erblassers unterliegen vor allem Banken und Versicherungen besonderen Anzeigepflichten gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern. Bei Missachtung dieser Informationspflichten droht ein Bußgeld (§ 33 Abs. 4 ErbStG)[3], grundsätzlich aber nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung (§ 10 OWiG; § 377 Abs. 2 AO) – ein stumpfes Schwert.
Rz. 2
[Autor/Stand] Primärer Zweck der Norm ist die Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung im Erbfall. Sie ergänzt nicht nur die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG).[5] Sie appelliert auch an die Steuerpflichtigen, ihre eigenen Angaben möglichst richtig und vollständig zu erklären.[6] Hierzu empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erblassers. Man riskiert bei lückenhaften Angaben rasch ein Strafverfahren wegen auch im Versuchsfall schon strafbarer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO).
Rz. 3
[Autor/Stand] Sekundär dient die Norm der Verifikation der erklärten Zinseinkünfte des Erblassers und sollte auch die Erwerber des Kapitalvermögens künftig zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Einnahmen anhalten.[8] Denn die Erbschaftsteuerfinanzämter sind – unabhängig von einer Besteuerung im Einzelfall – bundeseinheitlich verpflichtet, die betroffenen Wohnsitzfinanzämter per Kontrollmitteilungen über das hinterlassene oder (auch durch Schenkung) erworbene Vermögen zu informieren.[9] Beachten Sie: Derart nachträglich bekannt werdende Steuerschulden des Erblassers wirken für den/die Erben grundsätzlich bereicherungsmindernd (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)[10] – wenn und soweit es sich nicht um hinterzogene Steuern handelt.[11]
Rz. 4– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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