Rz. 11

[Autor/Stand] Im Hinblick auf den Testamentsvollstrecker entspricht dies ständiger Rechtsprechung.[2] Ein an ihn unter Bezug auf § 32 Abs. 1 ErbStG adressierter Erbschaftsteuerbescheid ist daher unwirksam, wenn damit Erbschaftsteuer für Erwerber festgesetzt würde, deren Erwerb von Todes wegen nicht durch Erbanfall (§ 1922 BGB) erfolgte.[3] Allerdings kann ein (Mit)Erben betreffender Bescheid durchaus auch ihnen außerhalb des Nachlasses anfallende Erwerbe von Todes wegen umfassen.[4] Entscheidend ist stets der testamentarisch angeordnete Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers, der z.B. auch die Verwaltung vermächtnisweise zugewendeten Vermögens umfassen kann (§ 2223 BGB).[5] Die Frage, ob und inwieweit die Anwendung des § 32 ErbStG durch eine gegenständliche (§ 2208 BGB) oder persönliche (§ 2306 Abs. 1 BGB)[6] Beschränkung der Testamentsvollstreckung tangiert wird, musste bislang noch nicht finanzgerichtlich beantwortet werden. Dies gilt auch für den praktisch umgekehrten Fall, dass die andere Erwerber treffende Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu entrichten ist.[7]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der – lediglich als Treuhänder fungierende[9] Testamentsvollstrecker wird nur hinsichtlich der Erklärungspflichten des/r Erben und zwecks Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids wie ein gesetzlicher Vertreter behandelt.[10] Ohne eigene Beschwer und ohne ausdrückliche Vollmacht fehlt ihm daher auch die Befugnis, Einspruch oder Klage zu erheben.[11] Dass ihm in diesem Fall eine Einspruchsentscheidung nicht für den/die Erben bekannt gegeben werden darf[12], erscheint jedoch zweifelhaft. Schließlich gelten im Einspruchsverfahren grundsätzlich alle den gegenständlichen Bescheid betreffenden Verfahrensvorschriften (§ 365 Abs. 1 AO), so dass die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zwar nach § 122 AO erfolgt[13], konsequent aber auch die diese Norm ausdrücklich modifizierende Regelung des § 32 ErbStG zu beachten ist[14]. Sie gilt wiederum unmittelbar für einen Abhilfe-/Änderungsbescheid, der selbstverständlich "Erbschaftsteuerbescheid" ist.[15]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Fraglich ist die Wirksamkeit einer entgegen § 32 AO unmittelbar gegenüber dem/n Erben erfolgten Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids. Man kann sie sicherlich verneinen, wenn § 32 AO zwingend zu beachten ist und die Bekanntgabe deshalb nicht ordnungsgemäß geschah.[17] Vertretbar erscheint aber auch, die Festsetzung erst dann für wirksam zu halten, wenn der Bescheid dem Testamentsvollstrecker nachweislich weitergeleitet wurde.[18]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[2] BFH v. 14.11.1990 – II R 255/85, BStBl. II 1991, 49; v. 5.12.1990 – II R 109/86, BStBl. II 1991, 181; s. auch Eisele in Kapp/Ebeling, § 32 ErbStG Rz. 10–13.
[3] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 32 ErbStG Rz. 13.
[6] Beispiel: OLG München v. 22.9.2005 – 31 Wx 46/05, ZEV 2006, 31, mit Anm. Reimann; s. auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 32 ErbStG Rz. 14.
[7] Hierzu Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 32 ErbStG Rz. 14; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 32 ErbStG Rz. 13, 15.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[9] BFH v. 11.6.2013 – II R 10/11, BStBl. II 2013, 924 = ErbStB 2013, 337 m. Komm. Hartmann.
[11] BFH v. 4.11.1981 – II R 144/78, BStBl. II 1982, 262; H E 32 ErbStH 2011. Bei verspätetem Einspruch des/r Erben infolge nicht rechtzeitiger Unterrichtung über die Steuerfestsetzung durch den Testamentsvollstrecker gilt grundsätzlich § 110 AO; BFH v. 14.11.1990 – II R 58/86, BStBl. II 1991, 52.
[12] H E 32 ErbStH 2011; offen gelassen von FG Münster v. 9.3.2017 – 3 K 258/15 Erb, EFG 2018, 141 m. Anm. Neu.
[13] AE zu § 366 AO Tz. 1 Satz 1.
[14] A.A. Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 32 ErbStG Rz. 14.
[15] Siehe auch § 155 Abs. 1 AO; ebenso FG Münster v. 9.3.2017 – 3 K 258/15 Erb, EFG 2018, 141 m. Anm. Neu (rkr. nach Rücknahme der Revision des FA).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[17] Vgl. AE zu § 122 AO Tz. 4.1.3.
[18] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 32 ErbStG Rz. 14; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 32 ErbStG Rz. 19; vgl. auch BFH v. 8.12.1988 – IV R 24/87, BStBl. II 1989, 346; AE zu § 122 AO Tz. 4.5.1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

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