Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 40
Als ersten Grund für eine Nachfeststellung nennt § 23 Abs. 1 BewG die Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Dieser Grund bildet auch den Hauptfall einer Nachfeststellung. Die Änderung des Gesetzeswortlauts durch das VStRG 1974, durch die der Begriff "Gründung einer wirtschaftlichen Einheit" durch den Begriff "Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit" ersetzt worden ist, bedeutet keine sachliche Änderung (vgl. Anm. 1). Schon nach der bisherigen Gesetzesfassung wurde der Begriff "Gründung" i.S. der Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit ausgelegt. Eine Neugründung wurde schon bisher nur angenommen, wenn eine wirtschaftliche Einheit völlig neu gebildet wurde, also eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden war.
Rz. 41
Beim Grundbesitz gibt es die verschiedensten Fälle der Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit. So entsteht beispielsweise eine neue Einheit, wenn Grund und Boden aus dem Meer durch Trockenlegung gewonnen wird, ggf. mit der Einrichtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf diesem neu gewonnenen Boden.
Rz. 42
Der wohl häufigste Fall einer Nachfeststellung ist gegeben, wenn aus einem Baugelände einzelne Bauparzellen abgetrennt und veräußert werden. Die einzelnen Bauparzellen bilden eine neue wirtschaftliche Einheit, für die eine Nachfeststellung vorzunehmen ist. Anders liegt der Fall jedoch, wenn eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt wird und diese vereinigte Fläche insgesamt eine wirtschaftliche Einheit bildet. In diesem Fall ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene Einheit einschließlich der hinzugewonnenen Fläche bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG eine Wertfortschreibung vorzunehmen. Das nach Verkauf einzelner Bauparzellen verbleibende Baugelände des Verkäufers bleibt weiter als wirtschaftliche Einheit bestehen, für die bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG ebenfalls eine Wertfortschreibung in Betracht kommt.
Rz. 43
Die Nachfeststellung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Einheitswert für das Grundstück, von dem die Abtrennungen erfolgt sind – Stammgrundstück – nicht fortgeschrieben werden kann; denn die Frage, ob eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden ist, ist nur nach den Verhältnissen der abgetrennten Fläche zu entscheiden. Es kann danach zu einer Doppelbewertung kommen, wenn die Wertgrenzen beim Stammgrundstück nicht erreicht sind.
Rz. 44
Die Nachfeststellung für die neue wirtschaftliche Einheit und die Fortschreibung für das Stammgrundstück sind voneinander nicht abhängig. Deshalb sind Fehler, die bei der Nachfeststellung unterlaufen sind, für die Fortschreibung des Stammgrundstücks nicht "bindend". Hat das Finanzamt zB bei der Nachfeststellung für die neue wirtschaftliche Einheit die Grundstücksgröße unzutreffend abgegrenzt, so braucht es diesen Fehler bei der Wertfortschreibung für das Stammgrundstück nicht zu übernehmen.
Rz. 45
Zum Sonderfall der fehlerbeseitigenden Nachfeststellung unten Anm. 80 ff.
Rz. 46
Eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht ferner, wenn ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück Gebäude errichtet und der Pächterbau nur einen Teil des Grundstücks beansprucht. Der mit ihm bebaute Teil des Grundstücks einschließlich des Umgriffs bildet eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Gleiches gilt, wenn der Pächter nur eine Teilfläche eines größeren Grundstücks pachtet und Pächterbauten errichtet. Für den vom Pächter bebauten Teil des Grundstücks ist eine Nachfeststellung durchzuführen. Der Verkleinerung des Stammgrundstücks ist durch Wertfortschreibung Rechnung zu tragen, wenn die Wertgrenzen erreicht sind.
Rz. 47
Eine Nachfeststellung ist auch durchzuführen, wenn eine bisher zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörende Teilfläche durch die Entwicklung der Verhältnisse zum Grundvermögen geworden ist (vgl. § 69 mit Erl. und § 2 Anm. 53). Wird die gesamte Fläche, die bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörte, zu Grundvermögen oder zu einem Betriebsgrundstück (§ 99 BewG), so ist ebenfalls eine Nachfeststellung – keine Art- und Wertfortschreibung – durchzuführen. Der Wechsel der Vermögensart (§ 18 Nr. 1 und 2 BewG) führt ausnahmsweise zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit, obwohl die Fläche identisch ist. Im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen werden andere Wirtschaftsgüter erfasst als im Grundvermögen, zB Betriebsmittel, auch wenn sie dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 BewG). Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist deshalb beim Übergang einer Fläche vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen und umgekehrt nicht gewahrt. Das hat der BFH bisher zwar nur für den Fall ausgesprochen, dass eine bisher als Stückländerei bewertete Fläche zu Grun...