Rz. 424
[Autor/Stand] Solche Anteile waren in der Vermögensaufstellung mit dem Rücknahmepreis (§ 12 Abs. 5 letzter Satz ErbStG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG) anzusetzen (vgl. auch R 122 Nr. 6 ErbStR a.F.).
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