Rz. 36
Die Höhe der Rückstellung für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen ist vom Umfang der übernommenen Verpflichtung und von der bis zum Eintritt des Ereignisses vergehenden Zeit abhängig. Der Umfang der übernommenen Verpflichtung ergibt sich aus der zwischen dem Arbeitgeber und dem Zuwendungsberechtigten getroffenen Betriebsvereinbarung. Der Wert der Zuwendung bestimmt sich bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach dem Nominalwertprinzip. Bei der Rückstellungsbildung ist demnach von dem künftigen Jubiläumsgeld auszugehen, das unter Beachtung der Verhältnisse vom Bewertungsstichtag zu zahlen wäre. Barzuwendungen sind bei der Rückstellungsberechnung mit den fest zugesagten Beträgen zugrunde zu legen. Besteht die Jubiläumszahlung insgesamt oder teilweise in einer von der Höhe des Monatslohns abhängigen Zuwendung, so ist bei der Ermittlung der Rückstellung von dem Monatslohn am Bewertungsstichtag auszugehen; künftige Lohnsteigerungen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, daß sie am Bewertungsstichtag bereits zahlenmäßig feststehen.
Rz. 37
Soweit sich der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung zur Übernahme der auf dem Jubiläumsgeld lastenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzugsbeträge verpflichtet hat, sind diese Nebenleistungen neben dem Barbetrag bei der Berechnung der Zuwendung zu berücksichtigen. Hier gilt ebenfalls das Nominalwertprinzip, nach dem auf die gegenwärtigen Sozialversicherungs- und Steuertarife abzustellen ist. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.89 kann jedoch bei der Rückstellungsberechnung der Einkommensteuertarif 1990 zugrunde gelegt werden, soweit die Zahlung der Jubiläumszuwendung in einem Lohnzahlungszeitraum erfolgt, der nach dem 31.12.89 endet.
Rz. 38
Bei Sachleistungen, zB bei der Zusage einer goldenen Uhr oder einer wertvollen Gedenkmünze, ist ebenfalls auf die Verhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen. Künftige Preissteigerungen bleiben daher außer Ansatz. Nebenleistungen, wie zB die Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier oder für eine sonstige Gemeinschaftsveranstaltung, sind, soweit sich der Arbeitgeber rechtsverbindlich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat, in die Rückstellung – nach den Wertverhältnissen vom Bewertungsstichtag – einzubeziehen.
Rz. 39
Da Rückstellungen für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen nur dann als Schuldposten abgezogen werden dürfen, wenn die Zuwendungen in jedem Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zeitanteilig zuzahlen sind, ist die Summe der zugesagten Leistungen nicht um einen Abschlag zu kürzen, durch den die Unwägbarkeiten infolge vorzeitiger Pensionierung wegen Erwerbsunfähigkeit, Tod des Arbeitnehmers oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden sollen.
Rz. 40
Jubiläumszuwendungen sind in der Regel erst geraume Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu zahlen. Sie sind daher nicht in voller Höhe mit ihrem zeitanteiligen, vom Arbeitnehmer verdienten Wert, sondern nur mit ihrem auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Gegenwartswert anzusetzen. Soweit Teß (DStR 1988, 534, Beispiel a auf S. 536) von einer Abzinsung der Jubiläumszuwendung absieht, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr gelten hier die vom BFH im Urt. v. 5.2.87 (aaO) angestellten Überlegungen entsprechend, daß auch Zahlungen für erbrachte Arbeitsleistungen, die erst nach geraumer Zeit fällig sind, bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Zinsanteil enthalten, um den der "Erfüllungsbetrag" der Rückstellung in Form einer Abzinsung zu mindern ist. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß im Fall der Kündigung die zeitanteilige Jubiläumszuwendung sofort fällig wird; denn bei der Kündigung handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Ereignis.
Rz. 41
Bei der Abzinsung ist der in § 12 Abs. 3 BewG vorgeschriebene Zinssatz von 5,5 vH zugrunde zu legen. Die für die Berechnung des Gegenwartswerts erforderlichen Vervielfältiger sind der Hilfstafel 1 zu § 12 Abs. 3 BewG zu entnehmen. Abgezinst wird die bis zum Bewertungsstichtag verdiente Jubiläumszuwendung. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, daß die Zuwendung gleichmäßig auf die bis zum Jubiläum vergehende Dienstzeit des Arbeitnehmers zu verteilen ist. Abzinsungszeitraum ist in der Regel der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung. Ist im Zeitpunkt der Jubiläumszusage bereits damit zu rechnen, daß der Arbeitnehmer vor Erreichen des Jubiläumszeitpunkts aus Altersgründen ausscheiden wird und in diesem Fall ein zeitanteiliges Jubiläumsentgelt erhält, so bemißt sich der Abzinsungszeitraum nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt in das Unternehmen und dem Ausscheiden aus Altersgründen (vgl. auch Christoffel, aaO, Tz. 573). Wird einem Arbeitnehmer erstmals eine Jubiläumszuwendung zugesagt und wird dabei die bisherige Dienstzeit berücksichtigt, so ist bei der Rückstellungsberechnung ebenfa...