Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 173 Abs. 1 BewG zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum Normalbestand der umlaufenden Betriebsmittel. Diese Regelung berücksichtigt die Besonderheit, dass Weinbaubetriebe ihre Weine in der Regel erst nach einer längeren Kellerbehandlung zum Verkauf anbieten können und eine vorherige Veräußerung des Weins vor der Reife einer ordnungsgemäßen und rentablen Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes widersprechen würde.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Nach der gesetzlichen Formulierung der Vorschrift ist § 173 BewG nur auf ausbauende Betriebe anzuwenden. Hierunter ist ein Betrieb zu verstehen, der Trauben produziert und diese im eigenen Keller zu Wein verarbeitet. Als Produkt dieser Bearbeitung können Fassweine oder Flaschenweine erzeugt werden, die im Anschluss weiter vermarktet werden. Unter einem ausbauenden Weinbetrieb werden regelmäßig Fassweinerzeuger und Direktvermarkter subsummiert. Der Begriff des "ausbauenden Betriebs" bedeutet somit, dass in einem solchen Betrieb der Rebensaft der Gärung unterzogen wird, was notwendigerweise eine weitere Kellerbehandlung einschließt und letztlich zu einem trinkfähigen Wein führt. Die weinbauliche Nutzung eines ausbauenden Betriebes schließt folglich die Behandlung des Weines bis zu seiner Reife mit ein. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob der Wein zur Gärung in Fässern gelagert ist oder bereits auf Flaschen gezogen wurde. Der Reifeprozess des Weines ist dabei durchaus unterschiedlich; Weißweine erfordern z.B. in der Regel kürzere Lagerzeiten als Rotweine.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Durch die recht großzügige zeitliche Beschränkung auf fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Weinbaubetriebe grundsätzlich eine längere Kellerbehandlung bis zur Reife des Weines benötigen. Andererseits wird auch klargestellt, dass Weine aus Ernten, die bereits länger als fünf Jahre zurückliegen, nicht zu den umlaufenden Betriebsmitteln eines Weinbaubetriebes gehören und folglich bei den übrigen Vermögensgegenständen zu erfassen sind.

 

Rz. 13

 

Beispiel:

A ist Eigentümer eines nachhaltig bewirtschafteten weinbaulichen Betriebes. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1.9. bis zum 31.8. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; § 8c Abs. 1 Nr. 3 EStDV). Der Betrieb verfügt über Weinbestände aus den Ernten ab dem Wirtschaftsjahr 2016/2017. Der Verkaufswert dieser Bestände beläuft sich auf 641.000 EUR. Zum 31.12.2023 überträgt A seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn B.

 
Bestand des Wirtschaftsjahres 2016/2017 32.000 EUR
Bestand des Wirtschaftsjahres 2017/2018 48.000 EUR
Bestand des Wirtschaftsjahres 2018/2019 96.000 EUR
Bestand des Wirtschaftsjahres 2019/2020 100.000 EUR
 
Bestand des Wirtschaftsjahres 2020/2021 110.000 EUR
Bestand des Wirtschaftsjahres 2021/2022 125.000 EUR
Bestand des Wirtschaftsjahres 2022/2023 130.000 EUR

Folge: Maßgeblich für die Ermittlung des normalen Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln sind die Verhältnisse am 31.8.2023. Dabei handelt es sich um den letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag (31.12.2023) vorausgeht. Nach § 173 Abs. 1 BewG gehören die Vorräte an Wein aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Vom Gesamtwert der Bestände im Wert von 641.000 EUR sind somit 561 000 EUR mit dem standardisierten Ertragsfestwert für die weinbauliche Nutzung abgegolten. Lediglich die Vorräte aus den Ernten der Wirtschaftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 im Gesamtwert von 80 000 EUR sind als Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu werten und zusätzlich als übriges Vermögen zu erfassen.

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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