Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, natürlicher und künstlicher Dünger, sowie Saatgut. Ebenfalls zu den umlaufenden Betriebsmitteln gehört das eingeschlagene Holz eines forstwirtschaftlichen Betriebes.
Rz. 11
Unter Forstwirtschaft ist die Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen zu verstehen. Hierzu gehören in erster Linie die zur Verwertung geschlagenen Nutzhölzer. Bei Baumschulbetrieben handelt es sich nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um eine gärtnerische Nutzung.
Rz. 12
Die umlaufenden Betriebsmittel gehören nach § 158 Abs. 3 Satz 2 BewG nur in dem Umfang zum landwirtschaftlichen Vermögen, als sie zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Es handelt sich folglich um den normalen Bestand eines entsprechenden Betriebes. Der dazu gehörende Bestand an eingeschlagenem Holz orientiert sich bei einem Nachhaltsbetrieb an dem festgelegten jährlichen Nutzungssatz, der durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk bestimmt wird. Auf Antrag kann der jährliche Nutzungssatz allerdings auch durch den zuständigen Forstsachverständigen der Finanzverwaltung ermittelt werden. Als Nachhaltsbetriebe bezeichnet man Betriebe, die über einen nach Holzarten und Altersstruktur abgestuften Baumbestand verfügen, so dass jedes Jahr eine planmäßige Holznutzung möglich ist.
Rz. 13
Eingeschlagenes Holz über dem festgelegten Nutzungssatz ist als Überbestand zu werten und folglich im Wert des forstwirtschaftlichen Betriebes nicht enthalten. Der überschießende Betrag ist als übriges Vermögen zu bewerten. Der Überbestand ist in der Weise zu ermitteln, dass vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird; dabei ist nach Nutzungen vorzugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf § 158 BewG Anm. 264 ff. verwiesen.
Rz. 14
Holz gilt dann als eingeschlagen, wenn es von der Wurzel getrennt ist. Bei Windbruch oder sonstigen Naturereignissen handelt es sich so lange nicht um eingeschlagenes Holz, wie der liegende Stamm noch mit dem Wurzelwerk verbunden ist.
Rz. 15
Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht jährlich einschlagen, tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz. Diese Regelung in § 171 Satz 2 BewG führt im Ergebnis dazu, dass bei aussetzenden Betrieben kein Überbestand an eingeschlagenem Holz vorhanden sein kann. Bei aussetzenden Betrieben handelt es sich regelmäßig um forstwirtschaftliche Betriebe, die nur eine oder wenige Holzarten und/oder Altersklassen haben, so dass schlagreifes Holz nur in größeren Zeitabständen anfällt.
Rz. 16
Zeitpunkt für die Ermittlung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist nach § 172 BewG das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgegangen ist.
Rz. 17
Beispiel:
A ist Eigentümer eines nachhaltig bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; § 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV). Das regelmäßig fortgeschriebene Betriebswerk weist einen jährlichen Nutzungssatz von 150 Festmetern aus. Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2022/2023 beläuft sich das eingeschlagene Holz auf 210 Festmeter. Weitere 50 Festmeter sind einem Windbruch zum Opfer gefallen und am 30.9.2023 noch nicht aufgearbeitet. Zum 31.12.2023 überträgt A seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn B.
Folge: Maßgeblich für die Ermittlung des normalen Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln sind die Verhältnisse am 30.9.2023. Dabei handelt es sich um den letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag (31.12.2023) vorausgeht. In Höhe des Nutzungssatzes von 150 Festmeter handelt es sich um den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Der übersteigende Bestand von 60 Festmetern ist als Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu werten und zusätzlich als übriges Vermögen zu erfassen. Das nach dem Windbruch noch nicht aufgearbeitete Holz wird bei der Bewertung des forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gesondert berechnet.