Rz. 51

[Autor/Stand] Eine allgemein-abstrakte Definition des Inlandsvermögens enthält das Gesetz nicht. Zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gehört nicht sämtliches im Inland befindliche Vermögen.[2] Vielmehr rechnen dazu nur die in § 121 Nrn. 1 bis 9 BewG abschließend (enumerativ) aufgeführten Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger i.S.d. § 121 BewG gehören nur solche Vermögensgegenstände und organisatorische Einheiten, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen wären. Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des ErbStG (vgl. insb. den Katalog in § 13 Abs. 1 ErbStG) oder anderer Gesetze (z.B. auch Doppelbesteuerungsabkommen) nicht zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer heranzuziehen sind.[4]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Ob Vermögensgegenstände und organisatorische Einheiten zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nrn. 1 bis 9 BewG zählen, beurteilt sich nach deutschem Recht. Daraus folgt, dass unbeschadet des Fehlens einer dem § 49 Abs. 2 EStG entsprechenden Regelung in § 121 BewG im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bei der Einordnung der Vermögensgegenstände in eine der Ziffern des § 121 Nrn. 1 bis 9 BewG außer Betracht bleiben (sog. isolierende Betrachtungsweise).[6] Gehört etwa ein im Inland belegenes Mietwohngrundstück zum Betriebsvermögen eines beschränkt steuerpflichtigen Gewerbetreibenden, für dessen Unternehmen im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten wird noch ein inländischer ständiger Vertreter bestellt ist, so stellt das betreffende Grundstück inländisches Grundvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG dar. Vermietet eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland inländischen Grundbesitz, so gehört dieser Grundbesitz nicht schon kraft Rechtsform der Eigentümerin zum inländischen Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG, sondern stellt grundsätzlich inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) oder inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG) dar.[7]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Beschränkt steuerpflichtige Personen unterlagen der Vermögensteuer nur mit ihrem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG, wohingegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen i.S.d. §§ 114 ff. BewG a.F. erfasst wurde. Auch im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung kommt es bei beschränkter Steuerpflicht nur auf das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG an. Die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn keiner der am steuerpflichtigen Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Erblasser, Erbe, Schenker, Beschenkter) unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw. war.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Vom Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG ist das Vermögen zu unterscheiden, das der erweiterten beschränkten Vermögensteuerpflicht i.S.v. § 3 AStG (Außensteuergesetz) a.F.[10] unterlag sowie der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht i.S.v. § 4 AStG unterliegt (zu Letzterem vgl. Rz. 621 ff.). Hierin wurden bzw. werden auch Vermögensteile erfasst, die nicht in § 121 BewG genannt sind (im Einzelnen vgl. Rz. 645).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Für das Inlandsvermögen und das erweiterte Inlandsvermögen war – ebenso wie für das Gesamtvermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – ein Einheitswert nicht festzustellen. Die einzelnen Bestandteile des Inlandsvermögens bzw. erweiterten Inlandsvermögens wurden bei der Vermögensteuerveranlagung der beschränkt Steuerpflichtigen mit den für sie jeweils geltenden Werten angesetzt.

Für die Bewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten § 12 ErbStG und die dort erfolgten Verweisungen auf den Ersten Teil des BewG ("Allgemeine Bewertungsvorschriften") sowie auf die dort in Bezug genommenen "Besonderen Bewertungsvorschriften". Insoweit gelten im Bereich des § 121 BewG dieselben Grundsätze wie bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Ob Wirtschaftsgüter oder organisatorische Einheiten zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gehören, wird auch nach der Ausweitung der gesonderten Feststellungen nach § 151 BewG ab 1.1.2009 weiterhin eigenständig im Rahmen des Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzungsverfahrens des Erwerbers entschieden.[13] Es besteht auch keine rechtliche Bindung an die ertragsteuerrechtliche, im Rahmen des § 49 EStG getroffene Beurteilung.

 

Rz. 58– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[4] So auch R E 2.2 Abs. 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021

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