Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 27
Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 BewG richten sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 33 BewG, der dies für den Bereich der Einheitsbewertung regelt.
Rz. 28
Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Ergänzt wird die Definition der wirtschaftlichen Einheit durch § 2 BewG, der auch in diesem Bereich anzuwenden ist.
Rz. 29
Wegen weiterer Einzelheiten zur Zuordnung der Wirtschaftsgüter für Zwecke der Bedarfsbewertung vgl. Kommentierung zu § 141 BewG.
Rz. 30
Anders als bei der Einheitsbewertung ist allerdings entscheidend für die Zuordnung nicht eine Zweckbestimmung zu einem festen Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern die aktuelle Zweckbestimmung im Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 BewG).
Rz. 31
Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Doppelbewertung, sowohl beim Betriebsvermögen als auch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vermieden wird. Die Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter richtet sich nach dem bei dem Betriebsvermögen anzuwendenden Vorschriften des Bilanzsteuerrechts.
Rz. 32
Zu den Wirtschaftsgütern, die wohl den größten Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausmachen, gehört der Grund und Boden. Deshalb basiert die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch im Wesentlichen auf der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 142 Abs. 2 BewG.
Rz. 33
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören allerdings nicht nur der Grund und Boden und die Gebäude, die tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sondern auch Flächen oder Gebäude, die der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Flächen keine andere Zweckbestimmung erhalten haben. Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:
- stillgelegte Flächen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG);
- der Wohnteil, der wegen Änderungen der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;
- Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen;
- ein Teil eines Betriebs oder auch ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.
Rz. 34
Als Beispiel für leerstehende Wirtschaftsgebäude, die noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, können Stallgebäude angesehen werden, die nach der Umstellung des Betriebs auf viehlose Bewirtschaftung nicht mehr als solche genutzt werden, aber noch keiner anderen Nutzung zugeführt worden sind. Hingegen verlieren leerstehende, früher land- und fortwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude mit der Einstellung des Betriebes ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, wenn die Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.
Rz. 35
Auch Grunddienstbarkeiten, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter können einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sein. Letztere sind in § 140 Abs. 1 Satz 2 BewG ausdrücklich erwähnt, obwohl deren Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen schon unter der Vorschrift des § 33 BewG grundsätzlich nicht bezweifelt worden ist. Der Gesetzgeber wollte jedoch sichergehen, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter ebenso wie die anderen Wirtschaftsgüter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden und letztlich mit dem Betriebswert abgegolten sein sollen.
Rz. 36
Um diesen Zweck deutlicher zu machen, enthält § 140 Abs. 1 Satz 2 BewG sogar eine beispielhafte Aufzählung derartiger Wirtschaftsgüter. Dort werden im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte genannt. Zu den hier erfassten immateriellen Wirtschaftsgütern gehören auch die Anteile an einer Hauberg- Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Rz. 37
Die bewertungsrechtliche Behandlung diese...