Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 20
Nach den allgemeinen Regelungen betrifft die Vorschrift des § 241 BewG nur Tiere die überhaupt zur Landwirtschaft gehören. Dazu gehören nicht nur pflanzenfressende Tiere. Für die Landwirtschaft nicht typische Tierarten werden aber von § 241 BewG nicht erfasst, denn sie sind bereits auf Grund allgemeiner Abgrenzungskriterien aus der Landwirtschaft auszuscheiden. Daher bestimmt letztlich die Verkehrsauffassung, welche Tierarten landwirtschaftlich gezüchtet und gehalten werden können.
Rz. 21
Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar und fallen nicht unter den Begriff der land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung.
Rz. 22
Brütereien, bei denen Küken aus Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden, sind grundsätzlich als gewerbliche Betriebe einzustufen. Dient die Brüterei hingegen dazu, eine bessere Verwertung der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermöglichen, kann sie als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Werden in einer Brüterei nur die in eigenen Geflügelställen erzeugten Bruteier verwendet, liegt kein selbständiger Betrieb vor.
Rz. 23
Der Betrieb von Fischmästungs- und Verarbeitungsanlagen soll auch dann, wenn er in einer Großanlage betrieben wird, keine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung darstellen. Auch die Haltung von Fasanen und Straußen wird bei ausreichender Fläche dann der landwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet, wenn die Haltung der Tiere zur Fleischerzeugung erfolgt.
Rz. 24
Betreibt ein Landwirt hingegen außerhalb seines viehlos bewirtschafteten Gutshofs im Wege der Lohntierhaltung eine Legehennenfarm, so ist die Legehennenhaltung nicht als Betriebszweig der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern als selbständiger gewerblicher Betrieb zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn die landwirtschaftlichen Flächen des Gutsbetriebes ausreichen würden, um der Legehennenhaltung als Futtergrundlage zu dienen.
Rz. 25
Tiere, die überwiegend Fleisch fressen, gehören nicht zur Landwirtschaft. Auch die Züchtung und Abgabe von Haustieren liegt außerhalb der landwirtschaftlichen Übung. Nach vorgenannter Entscheidung gehört die Tierhaltung aus Liebhaberei oder aus Freude am Tier zur Erfüllung von Luxusbedürfnissen nicht zur Landwirtschaft. Auch Brieftaubenhaltung oder -zucht gehört nicht zur Landwirtschaft.
Rz. 26
Pferde einer Vollblutzüchtung gehören zu den Luxusgegenständen, wenn es sich bei der Vollblutzucht um Liebhaberei handelt. Auch das Einstellen, Füttern und Betreuen von Sportpferden gehört im Regelfall nicht zu den typischen Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebes, da sie von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsportes und nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Sie sind dann nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Tierbestand zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn parallel dazu eigene Reitpferde gehalten und stundenweise zur Vermietung angeboten werden. Auch diese gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da die Vergütung des Nutzers nicht für das Vorhalten der Tiere, sondern für das Zur-Verfügung-Stellen der jeweils angemieteten Pferde geleistet wird.
Rz. 27
Andererseits kann bei einer Vollblutzucht ebenso wie bei einer Reitpferdehaltung oder Reitpferdezucht landwirtschaftliche Tierhaltung gegeben sein, wenn die Futtergrundlage ausreicht. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass insgesamt noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Reitpferdehaltung nicht nur der Freizeitgestaltung des Eigentümers dient. Es muss folglich noch eine erwerbswirtschaftliche Nutzung von entsprechenden Eigentumsflächen vorhanden sein. Auch eine Deckhengshaltung, die auf einer ausreichenden Futtergrundlage beruht, ist als land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung einzustufen. Das gilt auch dann, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.
Rz. 28
Die Veredelung eigener Pferde durch die Ausbildung zu hochwertigen Renn- oder Reitpferden gehört auch dann noch zur Tierhaltung i.S.d. § 241 BewG, wenn angerittene Pferde zugekauft, nicht nur kurzfristig weiter ausgebildet und anschließend wieder verkauft werden. Sie sind der Landwirtschaft zuzuordnen, solange die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird. Das gilt unabhängig von dem Alter oder Ausbildungsstand der Tiere, der Art der Veredelung oder der späteren Verwendung durch die Käufer. Die gesetzlichen Regelungen bieten keinen Anhaltspunkt für eine weitere Differenzierung, der zufolge Pferde abhängig vom Alter oder Ausbildungsstand ni...