Rz. 11

[Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Ausschlaggebend für die Einstufung ist die Zweckbestimmung des entsprechenden Wirtschaftsgutes.[2] So gehören bei landwirtschaftlichen Betrieben z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich des zum Verkauf bestimmten Viehs ebenso wie Dünger und Saatgut zu den umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 33 BewG). In der Forstwirtschaft zählt insbesondere das eingeschlagene Holz zu dieser Kategorie.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Allerdings gilt dies nur insoweit, als der jährliche Nutzungssatz des forstwirtschaftlichen Betriebes nicht überschritten wird. Diese Einschränkung basiert auf der Überlegung, dass nur der Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln durch den Normalwert der forstwirtschaftlichen Nutzung erfasst wird und darüber hinausgehende Bestände nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Hierbei ist die Unterscheidung notwendig, ob es sich um einen Nachhaltsbetrieb oder um einen aussetzenden Betrieb handelt.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Das eingeschlagene Holz gehört deshalb zu den umlaufenden Betriebsmitteln, weil es als originärer Ausfluss der forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen ist, da unter Forstwirtschaft begrifflich die Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen zu verstehen ist. Dazu gehört vorrangig die Aufzucht und Ernte von Nutzhölzern, ihre Verwertung durch Verkauf oder auch die Veredelung in einem eigenen Sägewerk[5].

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[5] Als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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