Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bewertung wird auf das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem allgemeinen Bewertungsstichtag vorausgeht, vorgezogen. Das Wirtschaftsjahr bestimmt sich dabei nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen und damit nach der Art der Bewirtschaftung. Bei Betrieben mit reiner Forstwirtschaft umfasst das Wirtschaftsjahr in der Regel den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.[2] Ein entsprechender Betrieb liegt auch dann vor, wenn neben der Forstwirtschaft in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.[3] Zu den Einzelheiten vgl. § 161 BewG Rz. 17 und 18.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung, die Baumartengruppen und die Ertragsklassen sind weiterhin nach den Verhältnissen zum regulären Bewertungsstichtag zu ermitteln.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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