Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10.000 m[2] großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m[2] je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m[2]. Zum 31.12.1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1.140 m[2] steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.
Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein freistehendes Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet (Standardstufe 3). Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinanderliegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, das jedoch nutzbar ist. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m[2]. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m[2] und zwei Parkplätze zu je 15 m[2].
Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am 3.1.2018 ein.
I. Wohnteil
Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Abs. 2 BewG).
1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils
Prüfung der Höchstgrenze |
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1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster |
100 m[2] |
2. Hausgarten |
1.040 m[2] |
Summe |
1.140 m[2] |
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche |
500 m [2] |
2. Berechnung des Sachwerts für den Wohnteil
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Abs. 2 BewG) |
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Bodenrichtwert: |
175 EUR/m[2] |
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× maßgebliche Grundstücksfläche |
500 m[2] |
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Bodenwert |
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87.500 EUR |
b) Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) |
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Gebäudeherstellungswert lt. Anlage 24 Gebäudeart 1.01 – Standardstufe 3 |
835 EUR/m[2] |
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Baupreisindex 116,8/100 |
975 EUR/m[2] |
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Brutto-Grundfläche: (KG, EG, DG je 100 m[2]) |
× 300 m2 |
292.500 EUR |
davon Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 i.V.m. Anlage 22 BewG Verhältnis des Gebäudealters am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer = 16 Jahre : 70 Jahren |
22,86 % |
./. 66.866 EUR |
Gebäudesachwert |
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225.634 EUR |
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG) |
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Bodenwert |
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87.500 EUR |
Gebäudesachwert |
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+ 225.634 EUR |
Vorläufiger Sachwert |
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313.134 EUR |
d) Sachwert |
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Vorläufiger Sachwert |
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313.134 EUR |
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG |
× 0,8 |
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Sachwert |
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250.507 EUR |
II. Betriebswohnungen
Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Abs. 2 BewG).
1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen
Prüfung der Höchstgrenze |
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1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster |
100 m2 |
2. Umgriffsfläche |
150 m2 |
3. Nebenplätze (Parkplätze) |
30 m2 |
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280 m 2 |
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche |
500 m 2 |
2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Abs. 2 BewG) |
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Bodenrichtwert: |
175 EUR/m2 |
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× maßgebliche Grundstücksfläche |
280 m2 |
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Bodenwert |
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49.000 EUR |
b) Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) |
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Gebäudeherstellungswert lt. Anlage 24 Gebäudeart 1.121 – Standardstufe 3 |
787 EUR/m2 |
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Baupreisindex 116/8/100 |
895 EUR/m2 |
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Brutto-Grundfläche: (KG, EG, OG, DG je 100 m2) |
× 400 m2 |
358.000 EUR |
davon Altersw... |