Rz. 42
Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr nennt beispielhaft folgende Grundstücksgruppen, bei denen das Sachwertverfahren anzuwenden ist:
Fabrikgrundstücke, Theatergrundstücke, Lichtspielhäuser, Sanatorien, Kliniken, Privatschulen, Grundstücke mit größeren Verwaltungsgebäuden, Grundstücke für Bank- und Kreditinstitute, Grundstücke für Versicherungsunternehmen, Werkstätten, Bahngrundstücke, Hafengrundstücke, Garagengrundstücke (Parkhäuser), Tankstellengrundstücke, Molkereigrundstücke, Kühlhäuser, Trockenhäuser, Markthallen, Ausstellungs- und Messehallen, Trinkhallen, Hallenbäder, Badehäuser, Transformatorenhäuser, Hotelgrundstücke, Zeltplätze (Campinggrundstücke), Warenhausgrundstücke und Lagerhausgrundstücke.
Die in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr genannten Grundstücksgruppen bilden das Ergebnis von Erfahrungen der FinVerw., die im Zuge der Vorbereitung des BewG 1965 bei Probebewertungen im Jahre 1958 gewonnen wurden.
Es handelt sich dabei um solche Geschäftsgrundstücke, die meist für die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Betriebe eingerichtet und eigengenutzt werden. Der BFH sieht in der Aufzählung der Gruppen von Geschäftsgrundstücken in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr einen Erfahrungssachverhalt, der den auch im Besteuerungsverfahren anzuwendenden Beweis des ersten Anscheins erbringe und damit zu einer Umkehr der Beweislast führe. Daraus folge, dass die Steuergerichte die in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr vorgenommene Einreihung der Geschäftsgrundstücke für das Sachwertverfahren ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde legen können.
Der Grundstückseigentümer, der die Aussage der BewRGr in diesem Punkt bestreite, müsse infolgedessen nachweisbar darlegen, im gesamten Bundesgebiet sei für die betreffende Grundstücksgruppe eine hinreichende Zahl vermieteter Objekte vorhanden. Hierzu ist kritisch anzumerken, dass der Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess im Hinblick auf das dort geltende Amtsermittlungsprinzip eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) nicht kennt!
Rz. 43
Die Aufzählungen der in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr genannten, im Sachwertverfahren zu bewertenden Grundstücksgruppen ist nicht erschöpfend. Hierher gehören vielmehr alle Gruppen von Geschäftsgrundstücken, die nicht die für eine Bewertung im Ertragswertverfahren erforderliche Zahl von vermieteten Objekten aufweisen. Als weitere, im Sachwertverfahren zu bewertende Grundstücksgruppen kommen z.B. Autobahnraststätten, Vergnügungsstätten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime, Schlachthäuser, Mühlengrundstücke, Zechen, Fortbildungsstätten sowie Ausstellungspavillons und -gebäude in Betracht.
Auch diese Grundstücke sind im Allgemeinen nicht zum Vermieten bestimmt.