Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 13
§ 161 Abs. 2 BewG bestimmt den besonderen Bewertungsstichtag bei umlaufenden Betriebsmitteln (§§ 158 Abs. 3 Nr. 4, 170 BewG). Abweichend von der Regelung des § 161 Abs. 1 BewG wird dabei auf die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgestellt. Auch diese Regelung entspricht der bei der Bedarfsbewertung und der Einheitsbewertung anzuwendenden Rechtslage.
Rz. 14
Der Sinn der Regelung ist darin zu sehen, dass am Schluss des dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nur solche umlaufenden Betriebsmittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung benötigt werden. Dies erleichtert die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände.
Rz. 15
Allerdings setzt auch die Vorschrift des § 161 Abs. 2 BewG voraus, dass zuvor der reguläre Bewertungsstichtag nach Abs. 1 ermittelt wird. Dieser bestimmt dann das Wirtschaftsjahr, dessen Endbestände für die Bewertung maßgebend sind.
Rz. 16
Da die Vorschrift als zwingendes Recht ausgebildet ist, besteht hier kein Wahlrecht. Folglich kann auch dann kein abweichender Wert angesetzt werden, wenn sich seit dem Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln verringert hat.
Rz. 17
Die Bestimmung des Wirtschaftsjahres richtet sich nach den ertragsteuerlichen Regelungen und damit nach der Art der Bewirtschaftung. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG umfasst das Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bei Betrieben mit einem Futterbauanteil von mindestens 80 % der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung läuft das Wirtschaftsjahr nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV über den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April. Auch reine Forst- oder Weinbaubetriebe können nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStDV abweichende Zeiträume bestimmen. So ist bei reinen Forstbetrieben der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September das Wirtschaftsjahr. Bei reinen Weinbaubetrieben beläuft sich das Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. August. Zu beachten ist, dass eine geringfügige andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die Bestimmung des Wirtschaftsjahres unschädlich ist. Davon ist auszugehen, wenn der Vergleichswert der anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt. Allerdings können land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.
Rz. 18
Das Wirtschaftsjahr eines Land- und Forstwirtes umfasst regelmäßig einen Zeitraum von zwölf Monaten. Liegen die Voraussetzungen für einen verkürzten Zeitraum vor, so ist das Ende des Rumpfwirtschaftsjahres für die Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel maßgebend. Handelt es sich um die Neugründung eines Betriebes, tritt an die Stelle des Endes des letzten Wirtschaftsjahres der Beginn des ersten Wirtschaftsjahres.
Rz. 19– 21
Einstweilen frei.