Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 106
Da die Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte 1992 und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 1997 entfallen sind, spielen die Wertgrenzen für diese Einheitswerte seither keine Rolle mehr. Sie betrugen für Einheitswerte der Gewerbebetriebe zuletzt ab dem 1.1.1996 200 000 DM nach oben und 100 000 DM nach unten. Bei Mineralgewinnungsrechten betrugen sie wie auch vor dem 1.1.1995 für Gewerbebetriebe ein Fünftel, mindestens 5 000 DM als variable Grenze. Zu beachten ist, dass diese Einheitswerte nach § 30 Nr. 2 BewG a.F. auf volle tausend DM abzurunden waren.
Rz. 107
Als wirtschaftliche Untereinheiten beim Betriebsvermögen kamen bis 1.1.1997 der zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundbesitz, die sog. Betriebsgrundstücke (vgl. § 99 BewG), sowie die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Mineralgewinnungsrechte (vgl. § 100 BewG) und die Anteile an Personengesellschaften in Betracht. Wurde der Einheitswert dieser Untereinheiten fortgeschrieben, so wirkte sich das nicht ohne Weiteres auf den Einheitswert des gewerblichen Betriebs aus, zu dem diese Untereinheiten gehörten.
Rz. 108
Der Einheitswert des gewerblichen Betriebs konnte vielmehr erst dann fortgeschrieben werden, wenn auch bei ihm die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt waren und der nach § 30 BewG abgerundete neue Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergab, auch beim Betriebsvermögen selbst um die in § 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG bestimmten Wertgrenzen vom zuletzt festgestellten Einheitswert abwich. Diese Voraussetzung konnte durch die Wertfortschreibung einer wirtschaftlichen Untereinheit erfüllt oder auch nicht erfüllt oder erst i.V.m. Änderungen des übrigen Betriebsvermögens gegeben sein.
Rz. 109
Anders war die Rechtslage in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Wertgrenzen spielen dann keine Rolle. Wurde sonach der Einheitswert für eine wirtschaftliche Untereinheit des Betriebsvermögens auf denselben Feststellungszeitpunkt, auf den der Einheitswert des Betriebsvermögens bereits festgestellt war, nachträglich fortgeschrieben, so musste diese Fortschreibung des Einheitswerts der Untereinheit von Amts wegen durch Änderung des Einheitswerts des Betriebsvermögens berücksichtigt werden.
Rz. 110
Wurde durch die Änderung des Einheitswerts für eine Untereinheit die Wertgrenze für eine bereits durchgeführte Wertfortschreibung des Folgebescheids nicht mehr erreicht, so war die Wertfortschreibung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufzuheben. Wurde dagegen der Einheitswertbescheid auf einen vorangegangenen Stichtag aus anderen Gründen nachträglich geändert und hat das zur Folge, dass nunmehr die Wertgrenzen für eine bereits erfolgte Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nicht mehr erreicht sind, so war der Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben, da in der Änderung der vorangegangenen Feststellung ein Ereignis zu sehen ist, das steuerliche Wirkung für die bereits erfolgte Wertfortschreibung und damit für die Vergangenheit hat. Der Sachverhalt, der der Wertfortschreibung zugrunde lag, wird nachträglich geändert.
Rz. 111
Nachdem die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens entfallen ist, gibt es keine wirtschaftlichen Untereinheiten mehr. Das Problem der Wertgrenzen und Änderungsmöglichkeiten bei der Änderung von Einheitswerten von Untereinheiten ist damit entfallen. Vgl. zu Einzelheiten bei der Behandlung wirtschaftlicher Untereinheiten § 19 BewG Anm. 62 ff.
Rz. 112– 114
Einstweilen frei.