Rz. 191
Ein Grundstück kann nur dann als benutzt angesehen werden, wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die tatbestandliche Anforderung an die Benutzung eines Grundstücks im Sinne von §§ 3, 4 i.V.m. § 7 GrStG ist damit durch ein Element der Dauer geprägt.
Rz. 192
Das Grundsteuergesetz enthält insoweit keine Vorgaben zur Mindestdauer für die Annahme der nach § 7 GrStG erforderlichen begünstigten unmittelbaren Nutzung. Nicht erforderlich ist, dass die beabsichtigte Nutzung zu Beginn in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt ist. Ausreichend für grundsteuerfreie Nutzung ist auch eine von Anfang an bestehende Absicht, den Grundbesitz nur für einen bestimmten Zeitraum zu benutzen. Entscheidend ist ein regelmäßig sich wiederholender Moment der Nutzung. Dies kann auch bei einem relativ kurzen Zeitraum (z.B. Wochen bzw. Monate) der Fall sein. Auch eine nur vorübergehende Nutzung kann daher eine Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG begründen. Die regelmäßige Nutzung muss sich bei der Nutzung für mehrere Zwecke auf den begünstigten Zweck erstrecken.
Rz. 193
Nicht erforderlich für die Annahme der Dauerhaftigkeit ist, dass der Grundbesitz durchgehend für den steuerlich begünstigten Zweck benutzt wird. Ausreichend ist auch eine Nutzung mit regelmäßigen bzw. einzelnen Unterbrechungen, sofern dadurch nicht der Gesamtzusammenhang der grundsteuerlich begünstigten Nutzung unterbrochen wird. Sofern daher ein Grundstück grundsteuerbefreit war und die Benutzung vorübergehend mit Rücksicht auf eine Herrichtung oder einen Umbau unterbrochen wird, kann eine durchgehende Grundsteuerbefreiung unterstellt werden.
Rz. 194
Die Gewährung eines Erbbaurechts stellt keine tatsächliche bzw. unmittelbare Benutzung des Grundstücks i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG durch den Grundstückseigentümer dar. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts handelt es sich nicht um eine dauerhafte Nutzung, sondern um einen punktuell einmaligen Vorgang.
Rz. 195
Von einer unmittelbaren Benutzung zu steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann so lange ausgegangen werden, als diese nicht endgültig eingestellt, auf einen nicht begünstigten Rechtsträger übertragen oder durch eine andere, nach dem GrStG nicht begünstigte Nutzung ersetzt worden ist.
Rz. 196
Eine Beendigung der grundsteuerbefreiten Nutzung liegt im Einzelfall auch dann vor, wenn das Grundstück zwar weitgehend, aber noch nicht vollständig geräumt und an den nunmehr Berechtigten übergeben worden ist. In einem solchen Fall handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtobjekt allenfalls um einen geringen Teilbereich, der als steuerbegünstigt genutzt angesehen werden kann, der aber damit gemäß § 8 Abs. 2 GrStG nicht die Steuerbegünstigung des Grundbesitzes begründen kann. Auch der nachträgliche Anfall von Arbeitsstunden und Unterhaltungskosten führt nicht zu der Fortführung der Steuerbefreiung, sofern deren Verursachung nicht in der steuerlich begünstigten Nutzung des Grundstücks liegt.
Rz. 197
Für den Übergangszeitraum zwischen zwei begünstigten Nutzungen kommt eine Grundsteuerbefreiung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben in § 7 Satz 1 und Satz 2 GrStG sowie des Ausnahmecharakters einer Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht.
Rz. 198– 210
Einstweilen frei.