Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 108
Nach § 234 Abs. 3 bis 5 BewG gehören auch Flächen minderer Qualität zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hierbei handelt es sich um Abbauland, Geringstland und Unland. Während beim Abbauland eine bestimmte Nutzung zugunsten des Betriebes vorausgesetzt wird, bezeichnen Geringsland und Unland Flächen, die nur sehr eingeschränkt einer Bewirtschaftung zugänglich sind.
Rz. 109– 111
Einstweilen frei.
I. Abbauland (Abs. 3)
Rz. 112
Abbauland gehört nach der Legaldefinition des § 234 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen bzw. dienen werden (§ 233 BewG).
Rz. 113
Abbauland umfasst die Bodenflächen, bei denen die Bodensubstanz selbst durch den Abbau genutzt wird. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Dies wiederum setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der abgebauten Substanz im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird.
Rz. 114
Von Abbauland als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist also nur auszugehen, wenn den Bodenflächen eine besondere Funktion für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zukommt und bei denen der Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht wird. Hierbei ist nach der beispielhaften Angabe im § 234 Abs. 3 BewG vornehmlich an Sand-, Kies- und Lehmgruben sowie an Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen gedacht worden.
Rz. 115
Regelmäßig nicht erfasst werden demnach Betriebsflächen, auf denen ein Substanzabbau durch Dritte stattfindet und die sich dadurch von den vorstehend angegebenen Betriebsflächen unterscheiden, dass die abgebaute Substanz nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nutzbar gemacht wird. Ob derartige Flächen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, bestimmt sich nach dem allgemeinen Maßstab des § 231 Abs. 1 Satz 2 BewG für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 116
Das bedeutet, dass ein Grundstück infolge des Abbaus von bergfreien Bodenschätzen im Tagebau keine andere Zweckbestimmung erfährt, solange das Grundstück im Eigentum des Land- und Forstwirtes verbleibt und der abbauende Bergbauunternehmer die Fläche nach Beendigung des Abbaus in einem rekultivierten Zustand an den Eigentümer zur Nutzung zurückgeben muss. Diese Bewertung hat solange Bestand, wie der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat. Gleiches soll nach einer Entscheidung des FG Köln auch im Fall der Verpachtung zum Abbau von nicht dem BBergG unterliegenden Bodenschätzen gelten.
Rz. 117
Von einer Beibehaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist auch beim Selbstabbau durch den Eigentümer auszugehen, wenn es sich um Abbauflächen handelt, die nur bei Eigenbedarf genutzt werden. Hier kommen insbesondere kleinere Torfstiche, kleine Kiesgruben oder nur gelegentlich genutzte Steinbrüche in Betracht.
Rz. 118
Größere Abbaugebiete in Form von Steinbrüchen oder Kiesgruben, sowie Tongruben, Kalk- und Kreidebrüche, die nicht nur für den Eigenbedarf ausgewertet werden, stellen regelmäßig einen Gewerbebetrieb dar. Diese Flächen gehören dann nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zu einem gewerblichen Substanzbetrieb. Ihre Bewertung erfolgt dann als Grundvermögen.
Rz. 119
Typische Gewerbebetriebe sind dabei Ziegeleien und Kalkbrennereien. Die planmäßige Ausbeutung von Tonvorkommen und der Abbau von Braunkohle im Tagebau durch den Eigentümer der Flächen sind ebenfalls als originär gewerbliche Betätigung einzustufen.
Rz. 120
Bei nach dem Abbau von Bodenschätzen stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche, die nicht für eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgearbeitet werden und folglich künftig keinen Ertrag mehr abwerfen, handelt es sich im Regelfall nicht mehr um Abbauland, sondern um Unland.
Rz. 121– 123
Einstweilen frei.