Rz. 113

[Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 BewG gehören auch Flächen minderer Qualität zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hierbei handelt es sich um Abbauland, Geringstland und Unland. Während beim Abbauland eine bestimmte Nutzung zugunsten des Betriebes vorausgesetzt wird, bezeichnen Geringstland und Unland Flächen, die nur sehr eingeschränkt einer Bewirtschaftung zugänglich sind.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Zum Abbauland gehören dabei Flächen, die durch den Abbau von Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. In der Regel handelt es sich dabei um Sand-, Kies- oder Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 43 BewG verwiesen.

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Unter den Begriff "Geringstland" fallen Flächen, die eine sehr geringe Ertragsfähigkeit aufweisen und für die keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz[4] festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 44 BewG verwiesen.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Als Unland bezeichnet man land- und forstwirtschaftliche Flächen, die zwar grundsätzlich bewirtschaftet werden könnten, die aber aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht in Kultur genommen werden können und keinerlei Ertrag abwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 45 BewG verwiesen.

 

Rz. 117– 119

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[4] Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (BodenschätzungsgesetzBodSchätzG) v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3176; abgedruckt auch im Textteil dieses Kommentars.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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