Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 75
Zu den Flächen geringer Ertragskraft gehören nach § 234 Abs. 3 bis 5 BewG Flächen minderer Qualität. Hierzu gehören neben dem Abbauland insbesondere das Geringstland und das Unland. Da diese Flächen regelmäßig nicht herkömmlich bewirtschaftet werden, werden in den seltensten Fällen weitere Wirtschaftsgüter, die im Bodenwert erfasst sind, vorliegen. Somit erübrigt sich hier regelmäßig auch eine gesonderte Bewertung von Hofflächen nach § 237 Abs. 8 BewG.
Rz. 76
Die Vorschrift des § 237 Abs. 7 BewG bestimmt, dass die gesetzlich klassifizierten Flächen Abbauland, Geringstland und Unland mit einem standardisierten Reinertrag gemäß Anlage 31 zum BewG zu erfassen sind. Auch wenn den Flächen regelmäßig keine größere Bedeutung zukommt, muss die Erfassung und Bewertung von Abbauland, Geringstland und Unland entsprechend dem Gebot der vollständigen Erfassung der Flächen des Betriebs für Zwecke einer relationsgerechten Besteuerung und aus automationstechnischen Gründen erfolgen.
Rz. 77
Obwohl es sich hier um Flächen minderer Qualität handelt, gehören sie zum Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Dabei wird allerdings nur das Abbauland als geringer Ertragsfaktor des Betriebes genutzt. Geringstland kann nur sehr eingeschränkt einer Nutzung zugeführt werden, während Unland im Regelfall keiner Nutzung zugänglich ist.
Rz. 78
Zum Abbauland gehören dabei die Bodenflächen, bei denen die Bodensubstanz selbst durch den Abbau und zudem überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Dies setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der abgebauten Substanz im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. Bezüglich der Einzelheiten hinsichtlich der Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird auf die Ausführungen in den Rz. 112 bis 123 zu § 234 BewG verwiesen.
Rz. 79
Als Geringstland werden solche Flächen bezeichnet, die eine sehr geringe Ertragsfähigkeit aufweisen und für die keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz festgestellt werden. Da es sowohl im BewG als auch im BodSchätzG keine Definition des Geringstlandes enthalten ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Nutzungsart um Flächen handelt, die vornehmlich aus topografischen Besonderheiten nicht landwirtschaftlich genutzt werden können. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 124 bis 139 verwiesen.
Rz. 80
Zum Unland gehören solche land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bewirtschaftet werden können und daher keinerlei Ertrag abwerfen. Hinsichtlich der Abgrenzung ist dabei auf den objektiven Zustand der Flächen abzustellen. Dabei spielen die im Einzelfall konkret erzielten oder erzielbaren Erlöse für diese Flächen keine Rolle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Rz. 140 bis 150 zu § 234 BewG verwiesen.
Rz. 81
Anlage 31
Abbauland, Geringstland und Unland
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland |
Bewertungsfaktor für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Abbauland |
pro Ar |
1,00 |
Geringstland |
pro Ar |
0,38 |
Unland |
pro Ar |
0,00 |
Rz. 82– 84
Einstweilen frei.