Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 123
Vorübergehender Gebrauch liegt vor, wenn die Vermietungen typischerweise unter zwölf Monaten erfolgen, wie zB bei der Vermietung von Ferienwohnungen.
Rz. 124
Es erscheint sachgerecht, zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht auf die zufällig im Bewertungsstichtag für eine Ferienwohnung erzielte tatsächliche Miete abzustellen. Dies dürfte ganz allgemein bei solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen gelten, die nur mit schwankender saisonabhängiger Auslastung vermietet werden können.
Rz. 125
Bei einer von vornherein vereinbarten kurzfristigen Vermietung ist nicht zwingend von einer Überlassung zum vorübergehenden Gebrauch auszugehen. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Vermietung typischerweise nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt. Denn je nach Interessen- und Marktlage könnte ein Gewerbegrundstück durchaus von vornherein nur für einen kurzen und fest vereinbarten Zeitraum vermietet werden, wobei dennoch grundsätzlich eine langfristige Vermietung angestrebt wird und typischerweise auch vorliegt. In der Praxis wird daher dem in Abschn. 17 Abs. 2 Satz 6 GV-Erlass vom 5.5.2009 genannten Zeitraum von zwölf Monaten bei der Frage, ob ein vorübergehender Gebrauch vorliegt, entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Rz. 126
Neben der qualitativen Frage, ob eine Überlassung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt, ist auch die quantitative Berechnung der üblichen Miete nicht frei von Schwierigkeiten.
Rz. 127
Regelmäßig existiert beispielsweise bei Ferienwohnungen kein allgemein gültiger Mietspiegel. Zudem werden Ferienwohnungen möbliert vermietet, wobei im Allgemeinen weitere Nebenleistungen (Handtuchtausch, Bettwäsche, Endreinigung und Umlage von Nebenkosten sowie Gepäcktransfer usw.) im Mietentgelt enthalten sind. Die Beträge, die auf Nebenleistungen entfallen, müssen der Höhe nach bestimmt werden. Die Finanzverwaltung nimmt zwar zur Ermittlung der üblichen Miete bei Ferienwohnungen in einem Beispiel Stellung; vgl. Anm. 166. Dabei soll die Problematik des fehlenden Mietspiegels bei Ferienwohnungen durch Ansatz einer durchschnittlichen Miete unter Berücksichtigung der saisonabhängigen Auslastung gelöst werden. Anhaltspunkte, in welcher Höhe die auf Nebenleistungen entfallenden Mietentgelte beziffert werden können, enthält das Beispiel jedoch nicht. Diese Beträge müssen daher – ggf. im Wege der Schätzung – herausgerechnet werden.
Rz. 128
Die nach § 186 Abs. 2 Nr. 1 BewG erforderliche Abgrenzung zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Miete und der üblichen Miete wird sich im Allgemeinen häufig durch die 20 %-Grenze des § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG in ihrer Bedeutung relativieren. Diese Annahme wird bei zu vorübergehendem Gebrauch überlassenen Grundstücken nicht immer zutreffen. Denn bei typischerweise nur kurzfristig vermieteten Grundstücken ist nicht zuletzt wegen der Vielzahl von möglichen Nebenleistungen bereits die Berechnung der üblichen Miete nicht eindeutig. Dies gilt in der Folge auch für die Berechnung der 20 %-Grenze.