Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Heinen, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei unbebauten Grundstücken, StWa. 1992, 145.
Rz. 20
Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen ergeben sich aus § 68 Abs. 1 BewG i.V.m. § 33 Abs. 1 BewG.
Das Grundvermögen umfasst den Grundbesitz, der weder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen noch als Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) anzusehen ist (§ 68 Abs. 1 zweiter Halbsatz BewG). Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Formulierung ist bei der Prüfung, ob Grundstücksflächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzuordnen sind, zunächst von den Vorschriften der §§ 33 ff. BewG auszugehen. § 33 Abs. 1 BewG bestimmt positiv, welcher Grundbesitz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Dieses Vermögen kann kein Grundvermögen sein. § 69 BewG enthält lediglich ergänzende Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen Flächen, die noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, Grundvermögen darstellen. Im Einzelnen s. § 33 BewG Anm. 160 ff. und § 69 Anm. 37 ff.
Ehemals landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke, die nicht mehr i.S. des § 33 Abs. 1 und 2 BewG dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, sind nach § 68 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen und nach § 72 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG zu bewerten. Das gilt beispielsweise für die Bewertung eines früher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Golfplatzes.
Zum Grundvermögen gehören auch nicht die Betriebsgrundstücke; sie sind bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit "Gewerbebetrieb" zu erfassen. Der Begriff des Betriebsgrundstücks und seine Abgrenzung gegenüber dem Grundvermögen ergeben sich aus § 99 BewG. Hier sei besonders darauf hingewiesen, dass Betriebsgrundstücke, die, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würden, nach den Vorschriften über die Bewertung des Grundvermögens zu bewerten sind.
Rz. 20.1
Bewertung von ehemals landwirtschaftlich und nunmehr als Golfplatz genutzten Grundstücken
Ist an früher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zugunsten eines Golfplatzbetreibers ein Erbbaurecht bestellt worden, so begegnet es zwar keinen Bedenken, dass bei der Feststellung des Einheitswerts der Grundstücke der sog. innerlandwirtschaftliche Verkehrswert als Untergrenze angesetzt wird. Steht allerdings fest, dass die Grundstücke zuvor nur als Grünland genutzt worden sind und auch aus rechtlichen Gründen dauerhaft nicht als Ackerland genutzt werden dürfen, so ist der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert für Grünland anzusetzen.
Soweit es sich bei den unbebauten Grundstücken um Golfplätze handelt, hat die Finanzverwaltung schon früher angenommen, dass ihr Wert aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten ist, wobei der Wert die Untergrenze bilden soll, der bei einer Veräußerung als land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar gewesen wäre. Dieses Abheben auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert hat der BFH mit überzeugender Begründung gebilligt. Im Streitfall stand fest, dass die betreffenden Grundstücke jedenfalls im maßgebenden Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts und Anlegung des Golfplatzes dauerhaft nicht (mehr) als Ackerland genutzt werden durften. Dies folgt aus der Ausweisung der Flächen im Landwirtschaftsplan der Stadt K als Landschaftsschutzgebiet mit Umbruchverbot und aus dem sich im Laufe der Zeit mehr und mehr verflüchtigenden Bestandsschutz.
Kann ein Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur eingeschränkt genutzt werden, so ist dies in aller Regel ein wertbeeinflussender Faktor. Aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich eindeutig, dass der gemeine Wert von bloßem Grünland niedriger ist als der von vollwertigem Ackerland. Wenn für Flächen der vorliegenden Art der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert, der naturgemäß für in unterschiedlichen Regionen liegende Flächen unterschiedlich hoch ist, akzeptiert werden muss, dann müssen sämtliche für diesen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert maßgebenden Faktoren wie Geländebeschaffenheit, Ertragswert des Bodens, aber auch genauso eine aus rechtlichen Gründen bestehende dauernde Einschränkung der Nutzbarkeit berücksichtigt werden. Der Senat hatte aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Differenzierung zwischen dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für vollwertige landwirtschaftliche Nutzflächen und einem solchen für nur eingeschränkt als Grünland nutzbare Flächen für erforderlich gehalten.