Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 37
Ein mit einem fremden Gebäude bebautes (belastetes) Grundstück liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (s. dazu Rz. 28).
Rz. 38
Die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks umfasst die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und der erhaltenen Nutzungsentgelte. Enthält der Vertrag im Einzelfall keine Angaben zur überlassenen Fläche, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen.
Rz. 39
Sofern ein einheitliches Gebäude auf mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken errichtet worden ist, die unterschiedlichen Grundstückseigentümern gehören, gilt R B 192.1 Abs. 4 ErbStR 2019 entsprechend. D.h. in diesen Fällen sind der Gebäudeteil auf dem fremden (belasteten) Grundstück als Gebäude auf fremdem Grund und Boden und das eigene Grundstück mit dem dort errichteten Gebäudeteil als bebautes Grundstück getrennt zu bewerten. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das angrenzende Grundstück auf Grund eines Erbbaurechtsvertrags bebaut worden ist und für diesen Gebäudeteil eine Bewertung als Erbbaurechts nach § 193 BewG durchzuführen ist.
Rz. 40– 45
Einstweilen frei.