Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 22
Über § 67 Abs. 3 BewG wird die Anzahl und die Funktion der Mitglieder des Gutachterausschusses gesetzlich festgelegt. Danach bestehen die Gutachterausschüsse grundsätzlich aus sieben Personen. Allerdings ist eine Erweiterung der Mitgliederzahl möglich.
Rz. 23
Den Vorsitz führt der Oberfinanzpräsident der jeweiligen Oberfinanzdirektion oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde (§ 67 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Bei der Auswahl der beauftragten Person besteht für den Oberfinanzpräsidenten grundsätzlich keine Bindung an eine besondere Qualifikation. Allerdings wird diese Position in der Regel von qualifizierten Verwaltungsmitarbeitern der entsprechenden Abteilung innerhalb der Oberfinanzdirektion wahrgenommen. Dabei muss es sich nicht immer um dieselbe Person handeln; vielmehr kann von Fall zu Fall ein anderer Mitarbeiter entsandt oder der Vorsitz selbst übernommen werden.
Rz. 24
Als weiteres geborenes Mitglied fungiert ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter. Auch hierbei kann es sich um wechselnde Personen handeln, die über die entsprechende Sachkunde verfügen (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 BewG).
Rz. 25
Darüber hinaus sind nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BewG fünf weitere sachkundige Mitglieder in den Gutachterausschuss zu berufen. Die Berufung der sachkundigen Mitglieder obliegt der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und hat im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu erfolgen. Durch Rechtsverordnung kann die zur Berufung ermächtigte Behörde durch eine andere Behörde ersetzt werden. Eine entsprechende Ermächtigung ist durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10.3.1975 als Satz 4 und 5 in den § 67 Abs. 3 BewG aufgenommen worden.
Rz. 26
Die Berufung der sachkundigen Mitglieder erfolgt auf unbestimmte Zeit. In der Regel dauert die Mitgliedschaft bis zur freiwilligen Aufgabe des Amtes. In besonderen Fällen kann die Berufung allerdings auch mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen zurückgenommen werden (§ 67 Abs. 3 Satz 2 BewG). Scheidet ein Mitglied aus dem Gutachterausschuss aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen, damit die Sollstärke jeweils erreicht wird.
Rz. 27
Als Mitglieder des Bewertungsbeirats sollen nur sachkundige Personen, also geeignete und unparteiische Fachleute berufen werden. Bei der Auswahl sollten dabei nur Personen bedacht werden, deren Sachkunde und Unparteilichkeit außer Zweifel steht. Die obersten Finanzbehörden der Länder stützen sich für ihre Vorschläge in der Regel auf die Berufsorganisationen der Land- und Forstwirtschaft. Eine formelle Beteiligung dieser Verbände ist allerdings im Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 28
Durch den Verweis in § 67 Abs. 3 Satz 3 BewG wird sichergestellt, dass zusätzliche Mitglieder in den Gutachterausschuss berufen werden können.
Rz. 29
Die berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Gutachterausschusses ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Besonderer Wert wird dabei auf die Geheimhaltungspflicht gelegt. Danach dürfen die Mitglieder des Gutachterausschusses weder den Inhalt der Verhandlungen noch die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, offenbaren. Das gleiche gilt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese dürfen auch nicht für eigene Zwecke verwertet werden.
Rz. 30
Die Regeln über die Geheimhaltungspflicht finden sich im § 64 Abs. 4 BewG und sind über § 67 Abs. 3 Satz 3 BewG ausdrücklich auch für die Arbeit im Gutachterausschuss für anwendbar erklärt worden.
Rz. 31
Die Vorschrift des § 64 Abs. 4 BewG entspricht in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen dem § 30 Abs. 1 und 2 AO. Diese für Amtsträger i.S. des § 7 AO geltende Vorschrift ist auch auf die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirates anzuwenden, da sie als amtlich zugezogenen Sachverständige über § 30 Abs. 3 Nr. 2 AO den Amtsträgern gleichgestellt sind.
Rz. 32
Die strafrechtlichen Folgen aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht ergeben sich aus § 355 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger oder als gleichgestellte Person (§ 355 Abs. 2 StGB) unbefugt das Steuergeheimnis verletzt. Eine Bestrafung tritt nur auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen oder der Person ein, deren Interessen verletzt sind.
Rz. 33
Der Antrag auf Strafverfolgung ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB).
Rz. 34– 36
Einstweilen frei.