Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 52
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 177 Abs. 2 BewG sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
Rz. 53
Die Regelungen zur Ermittlung der Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz sind strukturell – insb. aufgrund der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2022 – an die Wertermittlungsgrundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 angelehnt. Soweit das Bewertungsgesetz auf Daten der Gutachterausschüsse zurückgreift, ist es nachvollziehbar, dass dies nur möglich ist, wenn die Daten als geeignet angesehen werden können (vgl. § 177 Abs. 2 Satz 1 BewG). Nach § 177 Abs. 3 BewG ist das dann der Fall, wenn die Ableitung der Daten weitgehend in demselben Modell erfolgt ist, wie die Bewertung.
Rz. 54
Damit trägt das Bewertungsgesetz dem Grundsatz der Modellkonformität Rechnung. Bei der Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten müssen somit die Modelle und Modellansätze verwendet werden, die auch der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen. Durch die enge Anlehnung der Vorschriften für die Grundbesitzbewertung im Bewertungsgesetz an die ImmoWertV will der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung hinreichend sichergestellt haben, dass die von den Gutachterausschüssen auf der Grundlage der ImmoWertV, insb. den Modellansätzen nach Anlage 1 bis 4 der ImmoWertV, abgeleiteten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, für die Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG als geeignet angesehen werden können. Eine Ableitung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten durch die Gutachterausschüsse auf der Grundlage der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist daher nicht erforderlich.
Rz. 55
§ 53 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 enthält eine Übergangsregelung, wonach die Gutachterausschüsse bis zum Ablauf des 31.12.2024 bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 1 und Anlage 1 ImmoWertV sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 1 und Anlage 2 ImmoWertV berücksichtigen können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 6 der AEBew JStG 2022 bestehen keine Bedenken, dass auch diese Daten geeignet i.S.d. § 177 Abs. 3 BewG sind.
Rz. 56– 57
Einstweilen frei.