Rz. 58
Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht einzubeziehen sind hingegen Bodenschätze, Maschinen und Betriebsvorrichtungen (vgl. § 176 BewG sowie die dazugehörige Kommentierung).
Rz. 59
Der Grund und Boden umfasst die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insb. der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Sofern sich hieran eine größere unbebaute Fläche anschließt, ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend. Grenzt beispielsweise eine unbebaute Fläche an eine Grundstücksfläche, die mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, können beide Flächen auch bei sog. offener Bauweise selbstständige wirtschaftliche Einheiten bilden. Eine eigene wirtschaftliche Einheit wird grds. zu bejahen sein, wenn von einem größeren Grundstück eine Teilfläche verpachtet wird und der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) errichtet. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 176 BewG.
Rz. 60
Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind die Gebäude (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die mit Gebäuden verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten). Im Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks werden auch die Nebengebäude erfasst, wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen).
Rz. 61
Die sonstigen Bestandteile des Grundstücks umfassen die zur Herstellung eines Gebäudes (fest) eingefügten Sachen wie beispielsweise Fenster, Türen, Kachelöfen oder Heizungsanlage (§ 94 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 68 BewG Rz. 7).
Rz. 62
Neben den Gebäuden und ihren Bestandteilen kommen als weitere Bestandteile des Grund und Bodens die Außenanlagen in Betracht. Dazu gehören vor allem die Einfriedungen, die Wege- und Platzbefestigungen sowie die Beleuchtungs- und Gartenanlagen.
Rz. 63
Zubehör sind bewegliche Sachen, die – ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (vgl. § 97 BGB). Dazu gehören beispielsweise Treppenläufer, lose Fahrradständer, Mülltonnen sowie vom Grundstückseigentümer mit vermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Küchenschränke, Öfen oder Herde. Auch der Heizölvorrat oder Vorräte anderen Heizmaterials gelten als Hilfsmittel der Gebäude und daher als deren Zubehör.