Rz. 117
Die Definition der Zweifamilienhäuser ähnelt der der Einfamilienhäuser. Demnach sind Zweifamilienhäuser Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn enthalten und kein Wohnungseigentum darstellen, § 249 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG.
Rz. 118
Die Grundstücksart Zweifamilienhaus setzt somit voraus, dass zwei getrennte Wohneinheiten vorliegen, die jeweils für sich die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs i.S.d. § 249 Abs. 10 BewG erfüllen. Neben den typischen Zweifamilienhäusern mit zwei ähnlich großen Wohnungen zählt zu den Zweifamilienhäusern auch das umgangssprachliche Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn beide Wohneinheiten baulich voneinander getrennt sind und über einen eigenen Zugang verfügen. Dabei ist es gleichgültig, ob eine oder beide Wohnungen vermietet oder eigengenutzt sind. Erfüllt die Einliegerwohnung nicht den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff, handelt es sich bei dem bebauten Grundstück um ein Einfamilienhaus, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Einfamilienhauses erfüllt sind (A 249.3 Satz 3 AEBewGrSt). Ein Wohngrundstück mit drei Wohnungen, die kein Wohnungseigentum sind, stellt ein Mietwohngrundstück dar, und zwar auch dann, wenn die dritte Wohnung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Vgl. zum Wohnungsbegriff die Rz. 180.
Rz. 119
Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Ausführungen zu Rz. 108 und 111 gelten entsprechend.
Rz. 120
Im Falle der vollständigen Nutzung einer früheren Wohnung zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken (z.B. als Arztpraxis oder Kanzlei), liegt keine zweite Wohnung mehr vor. In diesem Fall kann die Grundstücksart Einfamilienhaus mit einer Mitnutzung zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken in Betracht kommen, soweit die zu Wohnzwecken genutzte Fläche mindestens 50 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes beträgt (vgl. Rz. 108); andernfalls handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück (vgl. Rz. 160).
Rz. 121
Werden beide Wohnungen eines ehemaligen Zweifamilienhauses zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt (z.B. als Steuerberaterpraxis), liegt aufgrund der ausschließlich betrieblichen oder öffentlichen Nutzung ein Geschäftsgrundstück vor (vgl. Rz. 152).
Rz. 122– 125
Einstweilen frei.