Rz. 279
Nach § 34 Abs. 4 BewG sind in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die aber auf dem Grund und Boden dieses Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung dieses Betriebs dienen, einzubeziehen. Die Begründung für das Einbeziehen liegt in dem Ertragswertverfahren, das stets auf die Ertragsfähigkeit des gesamten, mit allen erforderlichen Wirtschaftsgütern ausgestatteten Betriebs abstellt.
Rz. 280
Für die Fälle, in denen "fremde" Wirtschaftsgüter nach § 34 Abs. 4 BewG in den Betrieb einbezogen worden sind, muss deshalb für erbschaftsteuerliche Zwecke eine Aufteilung nach dem tatsächlichen Eigentum vorgenommen werden. Diese richtet sich nach § 142 Abs. 4 BewG.
Rz. 281
Eine Aufteilung kommt insbesondere in Betracht bei Verpachtungen, bei denen in den Betrieb des Verpächters auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden Wirtschaftsgüter, die der Bewirtschaftung dienen, einbezogen sind.
Rz. 282
Bei der Aufteilung sind jedoch bestimmte Mindestgrenzen zu beachten. So wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 EUR beträgt. Die Aufteilung unterbleibt auch, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 EUR betragen.
Rz. 283
Die Regelung des § 142 Abs. 4 BewG umfasst auch die Fälle, in denen durch Gemeinschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts "fremde" Wirtschaftsgüter genutzt werden, die nach § 34 Abs. 6 BewG dem Betrieb der Gesellschaft oder Gemeinschaft zu dienen bestimmt sind.
Rz. 284
Zur Vereinfachung der Verteilung der Grundbesitzwerte hat die Finanzverwaltung eine Übersicht erstellt, aus der sich die Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile ergeben. Diese Tabelle orientiert sich in ihrem Aufbau an entsprechenden Vorschriften zur Einheitsbewertung auf den 1.1.1964. Es wurden allerdings die Wertverhältnisse vom 1.1.1996 bei der Ermittlung der einzelnen Tabellenwerte berücksichtigt, und zwar dadurch, dass die Ergebnisse der Agrarberichterstattung der letzten Wirtschaftsjahre vor diesem Zeitpunkt bei der Festlegung der Prozentsätze soweit als möglich mit herangezogen wurden.
Rz. 285
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die entsprechende Tabelle in den Hinweisen zu R 133 Abs. 3 ErbStR verwiesen. Die in der Tabelle ausgewiesenen Vomhundertsätze können bei Bedarf durch Bildung von Zwischenwerten an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden. Stimmen die tatsächlichen Wertanteile mit den Tabellenwerten offensichtlich nicht überein, kann von den Tabellenwerten abgewichen werden.
Rz. 286
Generell gilt, dass in den Fällen, in denen nur Flächen verpachtet werden, beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen sind. Werden nur Flächen zugepachtet, ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen. Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar verpachtet (§§ 582a ff. BGB) worden oder wurde bei der Ermittlung des Betriebswerts § 48a BewG angewandt, ist eine Aufteilung nach § 142 Abs. 4 BewG nicht vorzunehmen.
Rz. 287
Werden von mehreren Verpächtern Flächen zugepachtet, ist für den Pächter lediglich ein Anteil anzusetzen, der aus der Summe der Ertragswerte sämtlicher zugepachteter Flächen derselben Nutzung abzuleiten ist. Die Ermittlung der Ertragswerte dieser Flächen richtet sich bei landwirtschaftlicher Nutzung nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG. Dabei sind die Ertragsmesszahlen (EMZ) der zugepachteten Flächen heranzuziehen. Können die entsprechenden EMZ nicht unmittelbar aus dem Liegenschaftskataster entnommen werden, sind sie grundsätzlich aus den durchschnittlichen EMZ der Belegenheitsgemarkung abzuleiten.
Rz. 288
Bei viehlosen Betrieben (vgl. § 36 Abs. 2 BewG) – ausgenommen Stückländereien – sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Wertanteile für stehende und umlaufende Betriebsmittel jeweils zu halbieren. Der Gebäudewertanteil ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles herabzusetzen.
Rz. 289
Für die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Nebenbetriebe sind die Ertragswerte bzw. die Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 oder 3 BewG nach sachverständigem Ermessen aufzuteilen. Der Ertragswert des Geringstlandes ist aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang dem Eigentümer zuzurechnen.
Rz. 290
Ein zusammenfassendes Beispiel zur Berechnung der prozentualen Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert war in den Hinweisen zu R 133 Abs. 3 ErbStR 2003 enthalten. Die derzeit gültigen ErbStR ab 2011 enthalten h...