Rz. 68

[Autor/Stand] Die Mindestrestnutzungsdauer beträgt 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Die Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instand gehaltenwird, einen Wert hat. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der Mindestrestnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG dazu, dass insb. ältere Gebäude regelmäßig mit einem Restwert anzusetzen sind.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Bei den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Wohngrundstücken gilt eine einheitliche Mindestrestnutzungsdauer von 24 Jahren (80 Jahre × 30 %).

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Der Ansatz der Mindestrestnutzungsdauer rechtfertigt es, nur bei Kernsanierungen eine Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer zu prüfen. Denn der Ansatz der Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand. Damit schließt die Mindestrestnutzungsdauer in typisierender Weise eine Verlängerung der Restnutzungsdauer durch geringfügige Modernisierungen aus.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Mindestrestnutzungsdauer ist nicht anzusetzen, wenn die Restnutzungsdauer des Gebäudes wegen einer bestehenden Abbruchverpflichtung (§ 253 Abs. 2 Satz 6 BewG) kürzer ist.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022

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