Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 45
Als Weinbau bezeichnet man den Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und den Ausbau des gewonnenen Weines. Zur weinbaulichen Nutzung gehören daher alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Der Begriff umfasst somit neben dem Grund und Boden die stehenden Betriebsmittel und den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 234 BewG und hier insbesondere auf die Rz. 78 bis 88 verwiesen. Die ebenfalls zum Weinbau gehörenden Hof- und Wirtschaftsgebäude werden über § 237 Abs. 8 BewG gesondert bewertet.
Rz. 46
Die Vorschrift des § 237 Abs. 4 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Weinbauflächen. Durch den hier allgemein gewählten Begriff werden auch vorübergehend nicht bestockten Flächen, noch nicht ertragsfähige Jungfelder und im Ertrag stehenden Rebanlagen erfasst.
Rz. 47
Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage wird der Reinertrag für die Verwertungsform Traubenerzeugung gesetzlich normiert. Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem ermittelten Reinertrag für die Verwertungsform Traubenerzeugung ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der weinbaulichen Nutzung.
Rz. 48
Anlage 29
Weinbauliche Nutzung
Bewertungsfaktor für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Traubenerzeugung |
pro Ar |
11,70 |
Rz. 49
Wirtschaftsgebäude und weitere den Ertragswert steigernde Umstände werden nach Absatz 8 und ggf. durch Zuschläge nach § 238 Absatz 1 Nr. 3 BewG erfasst. Danach wird der Ertragswert der Hofanlage um einen monatlichen Zuschlag von 1,23 EUR je Quadratmeter der Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude erhöht, wenn der Betrieb in der Fass- und Flaschenweinerzeugung tätig ist. Siehe dazu die Ausführungen in Rz. 80 bis 87.
Rz. 50– 54
Einstweilen frei.