Rz. 21
In § 237 Abs. 4 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Weinbauflächen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 19).
Nach § 237 Abs. 4 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer als weinbaulich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs mit dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gem. Anlage 29 BewG ergibt. Hierbei sind unter die Weinbauflächen nicht nur die im Ertrag stehenden Rebanlagen, sondern auch die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder und die vorübergehend nicht bestockten Felder zu erfassen. Weinbauflächen sind katastermäßig erfasst und infolgedessen kann die Bewertung der Flächen weitgehend automatisiert erfolgen.
Nach der Anlage 29 zum BewG sind die weinbaulich klassifizierten Eigentumsflächen mit folgendem Bewertungsfaktor zu multiplizieren:
Bewertungsfaktor für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Traubenerzeugung |
pro Ar |
11,70 |
Der Reinertrag für die Verwertungsform Traubenerzeugung wurde zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gesetzlich normiert. Auf eine Differenzierung nach den Verwertungsformen Traubenerzeugung, Fassweinerzeugung und Flaschenweinerzeugung wie bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer nach § 163 Abs. 5 BewG i. V. m. Anlage 16 BewG hat der Gesetzgeber im reformierten Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer verzichtet.
Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem ermittelten Reinertrag für die Verwertungsform Traubenerzeugung ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der weinbaulichen Nutzung.
Der Wegfall der bisherigen Verwertungsformen "ausbauender Betrieb mit Fassweinerzeugung" und "ausbauender Betrieb mit Flaschenweinerzeugung" wird durch die Erfassung einer regelmäßig vorhandenen Hofstelle und ggf. von Nebenbetrieben, wie z. B. die Nebenbetriebe Perlwein und Winzersekt, sowie durch Zuschläge zum Reinertrag der weinbaulichen Nutzung kompensiert. Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (§ 234 BewG Rz. 45) und von Nebenbetrieben (§ 234 BewG Rz. 47) erfolgt gesondert nach § 237 Abs. 8 BewG und § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG. Dabei sind die zur weinbaulichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude, mit Ausnahme der Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung, über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten. Für Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung ist ein Zuschlag zum Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle nach Maßgabe des § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat vorgesehen.
Eine als weinbaulich klassifizierte Eigentumsfläche des Betriebs mit der Flurstücknummer 6712/3 ist 0,9 Hektar groß. Diese ist wie folgt zu bewerten:
Auf dieser Grundlage ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung wie folgt:
Bewertungsfaktoren Flurstück 6712/3 |
tatsächliche Verhältnisse (Flächengröße) |
Wertverhältnisse (Faktor Anlage 29 BewG) |
Flächenwert |
Traubenerzeugung |
90 Ar |
x 11,70 EUR |
= 1.053,00 EUR |
Flächenwert der weinbaulichen Nutzung (Flurstück 6712/3) |
= 1.053,00 EUR |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der weinbaulichen Nutzung |
= 1.053,00 EUR |
Rz. 22
Einstweilen frei